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Document 31998F0428

98/428/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes

ABl. L 191 vom 7.7.1998, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/12/2008; Aufgehoben durch 32008D0976

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1998/428/oj

31998F0428

98/428/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes

Amtsblatt Nr. L 191 vom 07/07/1998 S. 0004 - 0007


GEMEINSAME MASSNAHME vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes (98/428/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative des Königreichs Belgien,

gestützt auf den vom Europäischen Rat am 17. Juni 1997 in Amsterdam gebilligten Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere auf die Empfehlung Nr. 21,

in Anbetracht der Notwendigkeit der Koordinierung dieser Initiative mit der Empfehlung Nr. 19 des genannten Aktionsplans,

unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der Seminare "Europäisches Justitielles Netz und organisierte Kriminalität", die vom belgischen Justizministerium im Rahmen eines von der Europäischen Union mitfinanzierten Programms vom 8. bis 10. Mai 1996 sowie am 19. und 20. Juni 1997 in Brüssel veranstaltet wurden, und ferner der Beratungen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1),

in der Erwägung, daß die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter zu verbessern ist, insbesondere bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität, die oftmals in Form regelrechter, meist länderübergreifend tätiger Organisationen in Erscheinung tritt,

in der Erwägung, daß für eine effektive Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten strukturelle Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, mit denen zweckdienliche Direktkontakte zwischen den Justizbehörden und anderen Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die justitielle Zusammenarbeit und der Verfolgung schwerer Verbrechen zuständig sind, hergestellt werden können,

in der Erwägung, daß die bestehenden Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, von dieser Gemeinsamen Maßnahme nicht berührt werden -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

TITEL I

GRUNDSÄTZE DES EUROPÄISCHEN JUSTITIELLEN NETZES

Artikel 1

Einrichtung

Es wird ein Netz justitieller Kontaktstellen zwischen den Mitgliedstaaten, im folgenden "Europäisches Justitielles Netz" genannt, eingerichtet.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Das Europäische Justitielle Netz setzt sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorschriften, der rechtlichen Traditionen und der internen Struktur jedes Mitgliedstaats aus den für die internationale justitielle Zusammenarbeit zuständigen Zentralbehörden, den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden zusammen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit entweder allgemein oder für bestimmte Formen des schweren Verbrechens wie organisierte Kriminalität, Bestechung, Drogenhandel oder Terrorismus eigene Zuständigkeiten besitzen.

(2) Jeder Mitgliedstaat richtet nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Vorschriften und der innerstaatlichen Zuständigkeiten eine oder mehrere Kontaktstellen ein, wobei er dafür Sorge trägt, daß sein gesamtes Hoheitsgebiet sowie die verschiedenen Formen der schweren Kriminalität tatsächlich abgedeckt sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß seine Kontaktstelle(n) angesichts des Erfordernisses, die Kommunikation zwischen dieser (diesen) und den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, neben der Landessprache über ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache der Europäischen Union verfügt (verfügen).

(4) Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/Jl können, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, die den Kontaktstellen nach Artikel 4 übertragenen Aufgaben entsprechen, von dem Mitgliedstaat, der den Verbindungsrichter/-staatsanwalt ernannt hat, nach von diesem Mitgliedstaat festzulegenden Modalitäten dem Europäischen Justitiellen Netz angeschlossen werden.

(5) Die Kommission benennt eine Kontaktstelle für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche.

Artikel 3

Arbeitsweise des Netzes

Das Europäische Justitielle Netz nimmt insbesondere folgende drei Aufgaben wahr:

a) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten.

b) Es hält nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 7 regelmäßig Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten ab.

c) Es stellt nach Maßgabe der Artikel 8, 9 und 10 namentlich über ein geeignetes Telekommunikationsnetz ständig eine Reihe grundlegender Angaben in aktualisierter Form zur Verfügung.

TITEL II

KONTAKTE INNERHALB DES NETZES

Artikel 4

Aufgaben der Kontaktstellen

(1) Die Kontaktstellen sind aktive Vermittler, die die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden ihres Landes, den Kontaktstellen der anderen Länder sowie den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden der anderen Länder für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte zur Verfügung.

Auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den betreffenden Behörden können sie die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten aufsuchen, soweit dies erforderlich ist.

(2) Die Kontaktstellen stellen die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen für die örtlichen Justizbehörden ihres Landes sowie für die Kontaktstellen der anderen Länder sowie die örtlichen Justizbehörden der anderen Länder zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justitielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justitielle Zusammenarbeit im allgemeinen zu verbessern.

(3) Sie verbessern die Koordinierung der justitiellen Zusammenarbeit in Fällen, in denen aufgrund mehrerer Anträge der örtlichen Justizbehörden eines Mitgliedstaats ein koordiniertes Vorgehen in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist.

TITEL III

REGELMÄSSIGE SITZUNGEN DES EUROPÄISCHEN JUSTITIELLEN NETZES

Artikel 5

Zweck der regelmäßigen Sitzungen

(1) Die regelmäßigen Sitzungen des Europäischen Justitiellen Netzes sollen

a) es den Kontaktstellen ermöglichen, sich kennenzulernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen;

b) ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justitiellen Zusammenarbeit insbesondere bei der Durchführung der auf Unionsebene angenommenen Rechtsakte auftreten.

(2) Die im Rahmen des Europäischen Justitiellen Netzes gesammelten einschlägigen Erfahrungen werden den zuständigen Arbeitsgruppen der Europäischen Union mitgeteilt, damit auf ihrer Grundlage etwaige Gesetzesänderungen und praktische Verbesserungen im Bereich der internationalen justitiellen Zusammenarbeit erörtert werden können.

Artikel 6

Häufigkeit der Sitzungen

(1) Das Europäische Justitielle Netz tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Maßnahme zusammen.

(2) Das Europäische Justitielle Netz tritt anschließend auf Ad-hoc-Basis entsprechend dem von seinen Mitgliedern festgestellten Bedarf auf Einladung des Vorsitzes des Rates, der auch den Wünschen der Mitgliedstaaten betreffend ein Zusammentreten des Netzes Rechnung trägt, regelmäßig zusammen.

Artikel 7

Sitzungsort

(1) Die Sitzungen werden grundsätzlich in Brüssel am Sitz des Rates nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates abgehalten.

(2) Jedoch sollten auch Sitzungen in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, um ein Treffen der Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten mit anderen Behörden des Gaststaates als den Kontaktstellen und den Besuch besonderer Einrichtungen dieses Staates zu ermöglichen, die Aufgaben im Rahmen der internationalen justitiellen Zusammenarbeit oder bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität wahrnehmen.

TITEL IV

IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN JUSTITIELLEN NETZES VERFÜGBARE INFORMATIONEN

Artikel 8

Inhalt der im Rahmen des Europäischen Justitiellen Netzes verbreiteten Informationen

Die Kontaktstellen müssen ständig Zugang zu folgenden vier Arten von Informationen haben:

1. vollständigen Angaben über die Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Angabe ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten;

2. einer vereinfachten Liste der Justizbehörden und einem Verzeichnis der örtlichen Behörden jedes Mitgliedstaats;

3. kurzgefaßten rechtlichen und praktischen Informationen über das Gerichtswesen und die Verfahrenspraxis in den 15 Mitgliedstaaten;

4. Texten der einschlägigen Rechtsinstrumente und - bei in Kraft befindlichen Übereinkommen - dem Wortlaut etwaiger Erklärungen und Vorbehalte.

Artikel 9

Aktualisierung der Informationen

(1) Die innerhalb des Europäischen Justitiellen Netzes verbreiteten Informationen sind in zuverlässiger Weise ständig zu aktualisieren.

(2) Jeder Mitgliedstaat ist selbst dafür verantwortlich, die Richtigkeit der in dem System enthaltenen Informationen zu überprüfen und den Rat unverzüglich zu unterrichten, wenn Informationen betreffend einen der in Artikel 8 genannten vier Punkte zu ändern sind.

(3) Das Generalsekretariat des Rates ist für die Verwaltung des aufgrund dieser Gemeinsamen Maßnahme eingerichteten Netzes verantwortlich. Es trägt insbesondere dafür Sorge, daß den Mitgliedern des Europäischen Justitiellen Netzes die in Artikel 8 aufgeführten Informationen zur Verfügung gestellt werden, und gewährleistet ferner die ständige Aktualisierung der Informationen, die für das reibungslose Funktionieren des Netzes erforderlich sind.

TITEL V

TELEKOMMUNIKATIONSNETZ

Artikel 10

Bericht über ein Telekommunikationsnetz

(1) Der Rat prüft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Maßnahme anhand eines vom Vorsitz nach Konsultation des Europäischen Justitiellen Netzes erstellten Berichts, ob das Netz an ein Telekommunikationssystem angeschlossen werden soll.

(2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union die Einzelheiten der Konfiguration des Telekommunikationssystems.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Territorialer Geltungsbereich

Im Falle des Vereinigten Königreichs gilt diese Gemeinsame Maßnahme für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Isle of Man.

Artikel 12

Evaluierung der Funktionsweise des Europäischen Justitiellen Netzes

Der Rat nimmt zum Abschluß der Anlaufphase, die ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Maßnahme endet, eine erste Evaluierung der Funktionsweise des Europäischen Justitiellen Netzes vor.

Der Rat evaluiert sodann alle drei Jahre auf Veranlassung des Vorsitzes die Funktionsweise des Europäischen Justitiellen Netzes anhand eines von dem Netz erstellten Berichts.

Bei der Prüfung des ersten Dreijahresberichts prüft der Rat ausgehend von den Erfahrungen mit der Funktionsweise des Netzes und der Weiterentwicklung der Zuständigkeiten von Europol die Stellung und die Rolle des Netzes im Verhältnis zu Europol.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Maßnahme tritt einen Monat nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Artikel 14

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. L 105 vom 27. 4. 1996, S. 1.

ANHANG

ERKLÄRUNG DES RATES

Der Rat erklärt, daß Artikel 11 der Gemeinsamen Maßnahme zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes den territorialen Geltungsbereich anderer Rechtsinstrumente unberührt läßt.

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