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Document 52020AP0316

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2020 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (09573/1/2020 — C9-0355/2020 — 2018/0089(COD))

ABl. C 425 vom 20.10.2021, p. 170–170 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/170


P9_TA(2020)0316

Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2020 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (09573/1/2020 — C9-0355/2020 — 2018/0089(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2021/C 425/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09573/1/2020 — C9-0355/2020),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. September 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0184),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A9-0224/2020),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 232.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0222.


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