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Documento 62017CN0668

Rechtssache C-668/17 P: Rechtsmittel der Viridis Pharmaceutical Ltd. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2017 in der Rechtssache T-276/16, Viridis Pharmaceutical Ltd. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 28. November 2017

ABl. C 83 vom 5.3.2018, pagg. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/10


Rechtsmittel der Viridis Pharmaceutical Ltd. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2017 in der Rechtssache T-276/16, Viridis Pharmaceutical Ltd. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 28. November 2017

(Rechtssache C-668/17 P)

(2018/C 083/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Viridis Pharmaceutical Ltd. (Prozessbevollmächtigte: C. Spintig, Rechtsanwalt, S. Pietzcker, Rechtsanwalt, M. Prasse, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Hecht-Pharma GmbH

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das angefochtene Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht zurückverwiesen.

3.

Das EUIPO trägt die Kosten der Rechtsmittelführerin.

Hilfsweise: Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt mit dem vorliegenden Rechtsmittel, dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung mehrfach gegen die Unionsmarkenverordnung (UMV) (1) verstoßen habe.

Zunächst rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 58 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1, 1. Alternative UMW. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, eine rechtserhaltende Benutzung einer für ein Arzneimittel eingetragenen Unionsmarke könne nur dann vorliegen, wenn die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung erteilt wurde. Das Gericht habe dieselbe Norm darüber hinaus auch dadurch verletzt, dass es die Benutzung einer Unionsmarke im Rahmen einer klinischen Studie gemäß Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe i der Richtlinie 2001/83/EG (2) als zwingend interne und damit nicht ernsthafte Benutzung qualifizierte.

Des Weiteren rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 58 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1, 2. Alternative UMW. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, eine klinische Studie zwecks Vorbereitung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsantrags könne dann nicht zur Rechtfertigung der Nichtbenutzung einer Marke herangezogen werden, wenn die klinische Studie erst deutlich nach Eintragung der Marke beantragt wurde und/oder wenn nicht so umfassende finanzielle Mittel aufgewendet werden, wie sie nötig sind, um schnellstmöglich die klinische Studie abschließen zu können.


(1)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. 2017, L 154, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. 2001, L 311, S. 67.


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