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Document 62017TN0806

    Rechtssache T-806/17: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — BASF und REACH & colours/ECHA

    ABl. C 52 vom 12.2.2018, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 52/37


    Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — BASF und REACH & colours/ECHA

    (Rechtssache T-806/17)

    (2018/C 052/49)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) und REACH & colours Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. (REACH & colours Kft.) (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Cana, E. Mullier und H. Widemann sowie D. Abrahams, Barrister)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

    die Entscheidung DSH-30-3-D-0122-2017 der Europäischen Chemikalienagentur vom 2. Oktober 2017, Zugang zur gemeinsamen Einreichung des Wirkstoffs Hexanatrium 2,2’- [vinylenbis [(3-sulfonato-4,1-phenylen)imino [6-(diethylamino)-1,3,5-triazin-4,2- diyl]imino]] bis(benzol-1,4-disulfonat) (EG Nr. 255-217-5) zu gewähren, für nichtig zu erklären,

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

    jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen (im Folgenden: BASF u. a.) stützen ihre Klage auf vier Klagegründe.

    1.

    Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) habe einen erheblichen Tatsachenfehler begangen, indem sie relevante Tatsachen von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ausgenommen habe.

    Die Agentur habe sich, indem sie die Bemühungen der Parteien vor dem Jahr 2017 gänzlich außer Acht gelassen und indem sie hinsichtlich der Identität von BASF und des Zeitpunkts der Übermittlung der Antwort auf das Auskunftsersuchen der Agentur falsche Tatsachenfeststellungen getroffen habe, auf falsche Tatsachenfeststellungen gestützt, was gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße und die angefochtene Entscheidung so fehlerhaft mache, dass sie für nichtig zu erklären sei.

    2.

    Die Agentur habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht alle relevanten Tatsachen und Umstände bewertet habe, indem sie festgestellt habe, dass die Antragstellerin (Sustainability Support Services, im Folgenden: SSS) größere Anstrengungen unternommen habe als BASF u. a., und indem sie Art. 25 der REACH-Verordnung (1) nicht berücksichtigt habe.

    BASF u. a. machen geltend, die Agentur habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht alle relevanten Tatsachen und Umstände der Situation, die die angefochtene Entscheidung regeln solle, bewertet habe, indem sie festgestellt habe, dass SSS größere Anstrengungen unternommen habe als BASF u. a., indem sie die konkreten Tatsachen des ihr vorliegenden Streites nicht berücksichtigt habe und indem sie — entgegen Art. 25 der REACH-Verordnung — den Bedenken von BASF u. a. hinsichtlich der Mehrfachdurchführung von Wirbeltierversuchen durch SSS nicht Rechnung getragen habe.

    3.

    Die Agentur habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie für BASF u. a. in Bezug auf die Möglichkeit von SSS, sich auf die Daten von BASF u. a. zu stützen, und in Bezug auf die Qualität und Konformität der Daten von SSS eine nicht hinnehmbare Situation der Rechtsunsicherheit herbeigeführt habe.

    Die Agentur habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, weil sie den zur gemeinsamen Einreichung von BASF u. a. gewährten Zugang nicht beschränke, obwohl sich SSS im Wege eines vollständigen Opt-out registriere, und weil die Agentur die Probleme im Zusammenhang mit dem einen vollständigen Opt-out umfassenden Dossier (Qualität und möglicherweise Mehrfachdurchführung von Wirbeltierversuchen) nicht angesprochen habe. BASF u. a. befänden sich daher hinsichtlich der Möglichkeiten, ihre Rechte zu schützen, in einer Situation der Rechtsunsicherheit, weil Reichweite und Umfang der der SSS gewährten Rechte im Dunkeln blieben.

    4.

    Die Agentur habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht erläutert habe, warum sie keinen der Schriftwechsel vor 2017 als relevant erachtet habe.

    Die Agentur habe sich beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nur auf einen Bruchteil der Verhandlungen zwischen den Parteien gestützt und ihre Überprüfung willkürlich auf die wenige Kommunikation zwischen den Parteien, die seit Januar 2017 stattgefunden habe, beschränkt. BASF u. a. hätten den gesamten den Wirkstoff betreffenden Schriftverkehr zwischen SSS und BASF u. a. übermittelt und dabei hervorgehoben, warum dieser Schriftverkehr relevant sei. Entgegen der Erklärung von BASF u. a. zur Relevanz des Schriftverkehrs habe die Agentur keine Gründe dafür dargelegt, warum sie die Kommunikation zwischen BASF u. a. und SSS vor Januar 2017 nicht berücksichtigt, ja sogar gänzlich ignoriert habe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2006 L 396, S. 1).


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