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Document 62016TB0849(01)

    Rechtssache T-849/16: Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — PGNiG Supply & Trading/Kommission (Nichtigkeitsklage — Erdgasbinnenmarkt — Richtlinie 2009/73/EG — Beschluss der Kommission, mit dem die Bedingungen für eine Ausnahme von Vorgaben des Unionsrechts für den Betrieb der Gasleitung OPAL in Bezug auf den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung geändert wurden — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

    ABl. C 52 vom 12.2.2018, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 52/29


    Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2017 — PGNiG Supply & Trading/Kommission

    (Rechtssache T-849/16) (1)

    ((Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Beschluss der Kommission, mit dem die Bedingungen für eine Ausnahme von Vorgaben des Unionsrechts für den Betrieb der Gasleitung OPAL in Bezug auf den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung geändert wurden - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

    (2018/C 052/41)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: PGNiG Supply & Trading GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Herrmann)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

    3.

    Die PGNiG Supply & Trading GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

    4.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

    5.

    Die PGNiG Supply & Trading GmbH, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Naftogaz Ukrainy SA, die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG und die Gazprom Eksport LLC tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


    (1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


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