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Document 62017CN0639

    Rechtssache C-639/17: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 15. November 2017 — SIA „KPMG Baltics“ als Insolvenzverwalterin der AS „Latvijas Krājbanka“

    ABl. C 52 vom 12.2.2018, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 52/17


    Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 15. November 2017 — SIA „KPMG Baltics“ als Insolvenzverwalterin der AS „Latvijas Krājbanka“

    (Rechtssache C-639/17)

    (2018/C 052/23)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Augstākā tiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin: SIA „KPMG Baltics“ als Insolvenzverwalterin der AS „Latvijas Krājbanka“

    Andere Partei des Kassationsbeschwerdeverfahrens: SIA „Ķipars AI“

    Vorlagefragen

    1.

    Umfasst der Begriff „Übertragungsauftrag“ im Sinne der Richtlinie 98/26/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in der durch die Richtlinie 2009/44/EG (2) geänderten Fassung einen Zahlungsauftrag, den ein Einleger einem Kreditinstitut zur Übertragung von Geldern an ein anderes Kreditinstitut erteilt hat?

    2.

    Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in der durch die Richtlinie 2009/44/EG geänderten Fassung, wonach „Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) … rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam [sind], sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden, [und] [d]ies … auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems [gilt], der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist“, dahin auszulegen, dass ein Auftrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „in das System eingebracht“ anzusehen ist und ausgeführt werden muss?


    (1)  ABl. 1998, L 166, S. 45.

    (2)  ABl. 2009, L 146, S. 37.


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