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Documento 62017TN0125

    Rechtssache T-125/17: Klage, eingereicht am 28. Februar 2017 — BASF Grenzach/ECHA

    ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 48/50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/48


    Klage, eingereicht am 28. Februar 2017 — BASF Grenzach/ECHA

    (Rechtssache T-125/17)

    (2017/C 112/67)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: BASF Grenzach GmbH (Grenzach-Wyhlen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Nordlander und M. Abenhaïm)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

    die Entscheidung der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 19. Dezember 2016 betreffend die Bewertung des Stoffes Triclosan nach Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) (Sache Nr. A-018-2014) (im Folgenden: Triclosan-Entscheidung) für nichtig zu erklären, soweit die Widerspruchskammer den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, den von der ECHA verlangten Ratten-, Fisch- und Persistenztest bestätigt und entschieden hat, dass die weiteren Informationen bis zum 28. Dezember 2018 zur Verfügung zu stellen sind;

    der ECHA die Kosten, die der Klägerin in diesem Verfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Verletzung wesentlicher Formvorschriften

    Die Widerspruchskammer habe gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoßen, indem sie sich auf eine eingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt habe, statt eine vollständige verwaltungsrechtliche Kontrolle der Triclosan-Entscheidung vorzunehmen. Die Widerspruchskammer habe auch dadurch gegen zwei wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie zahlreiche von der Klägerin vorgebrachte wesentliche Argumente und wissenschaftliche Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen und nicht in der Sache geprüft habe. Damit habe die Widerspruchskammer nicht nur ihre Befugnis zur verwaltungsrechtlichen Kontrolle verkannt, sondern auch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

    2.

    Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 13 AEUV, Art. 25 Abs. 1 und Art. 47 der REACH-Verordnung und der ständigen Rechtsprechung des Gerichts zur gerichtlichen Nachprüfung und zur Beweislast

    Was den Rattentest betrifft, hätten sowohl die ECHA als auch die Widerspruchskammer die Unterschiede zwischen den Schilddrüsensystemen von Ratten und Menschen anerkannt, sich aber im Wesentlichen auf Daten aus Studien an Ratten gestützt, um potenzielle Auswirkungen auf menschliches Thyroxin zu bejahen (während an Menschen durchgeführte Studien solche Auswirkungen verneint hätten). Daraus folge, dass die Triclosan-Entscheidung (i) nicht alle relevanten verfügbaren Informationen berücksichtige, (ii) widersprüchlich sei, (iii) sich auf widersprüchliche Beweise stütze und aus all diesen Gründen an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Erforderlichkeit des Rattentests leide, soweit damit den Bedenken hinsichtlich einer angeblichen Entwicklungsneurotoxizität für den Menschen Rechnung getragen werden solle. Was die Endpunkte der sexuellen Reproduktionstoxizität der Rattenstudie betreffe, hätten die ECHA und die Widerspruchskammer nicht alle relevanten verfügbaren Informationen berücksichtigt und sich auf widersprüchliche Beweise gestützt. Damit hätten sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Erforderlichkeit des Rattentests für Endpunkte der Reproduktionstoxizität begangen. Der Rattentest sei auch offensichtlich ungeeignet, da die Testergebnisse der ECHA unmöglich dabei helfen könnten, die Bedenken hinsichtlich der angeblichen endokrinen Störungen bei Menschen zu klären. Schließlich sei die Triclosan-Entscheidung insoweit rechtswidrig, als die Widerspruchskammer den Rattentest bestätigt habe, ohne zu prüfen, ob alle Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllt seien. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob es weniger einschränkende Mittel gebe, um die Bedenken hinsichtlich der angeblichen endokrinen Störungen von Triclosan zu klären.

    Zum Fischtest trägt die Klägerin vor, dass (i) die Widerspruchskammer es versäumt habe, ihr Ermessen tatsächlich auszuüben und festzustellen, ob auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ein „potenzielles Risiko“ bestehe, das es rechtfertigen könne, weitere Tests zu verlangen, (ii) weder die ECHA noch die Widerspruchskammer nachgewiesen hätten, dass auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ein potenzielles Risiko für endokrine Störungen bestehe, das weitere Tests an Fischen rechtfertige, und (iii) sowohl die ECHA als auch die Widerspruchskammer die Beweislast umkehrten und gegen Art. 25 Abs. 1 der REACH-Verordnung verstießen, indem sie von der Klägerin den Nachweis verlangten, dass ein solches Risiko nicht bestehe.

    Was den Persistenztest betrifft, hätten sowohl die ECHA als auch die Widerspruchskammer dadurch, dass sie von der Klägerin verlangten, Persistenztests sowohl in Süßwasser als auch in Meerwasser durchzuführen, um angeblich Aufschluss über ein potenzielles Risiko der Persistenz von Triclosan in der Umwelt zu gewinnen, dem Gewicht der Beweise zur Persistenz von Triclosan und dem Erfordernis, die in Anhang XIII festgelegten ökologisch relevanten Bedingungen zu berücksichtigen, nicht gebührend Rechnung getragen. Ferner hätten die ECHA und die Widerspruchskammer gegen die eindeutige Anweisung in Anhang XIII der REACH-Verordnung, die Beweise zu berücksichtigen, die ökologisch „relevante“ Bedingungen widerspiegelten, verstoßen, indem sie von der Klägerin verlangten, den Persistenztest in pelagischem Wasser (d. h. in klarem Wasser ohne Sediment) durchzuführen. Nach der Entscheidung, dass der Abbausimulationstest nicht die ökologisch relevanten Bedingungen widerspiegeln müsse, hätten sie es dann auch unterlassen, eine angemessene sachkundige Beurteilung vorzunehmen, um die geeigneten Testbedingungen zu ermitteln.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).


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