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Documento 62017TN0106

    Rechtssache T-106/17: Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — JPMorgan Chase u. a./Kommission

    ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 47/48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/47


    Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — JPMorgan Chase u. a./Kommission

    (Rechtssache T-106/17)

    (2017/C 112/66)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: JPMorgan Chase & Co. (New York, New York, Vereinigte Staaten), JPMorgan Chase Bank, National Association (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten), J.P. Morgan Services LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Rose, QC, J. Boyd, M. Lester, D. Piccinin und D. Heaton, Barristers, sowie B. Tormey, N. French, N. Frey und D. Das, Solicitors)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss C(2016) 8530 final der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2016 in der Sache AT.39914 — Euro-Zinsderivate (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er auf sie anwendbar ist;

    hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

    ihre Kosten der Kommission aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerinnen mit ihrem Verhalten die EURIBOR-Laufzeiten oder den EONIA (Referenzzinssätze) manipulieren wollten. Es sei erwiesen, dass die Klägerinnen keine wettbewerbswidrigen Ziele im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens verfolgten.

    2.

    Darüber hinaus bzw. hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Ziel der angeblichen Manipulation der EURIBOR-Laufzeiten oder des EONIA darin bestehe, den Wettbewerb im Sinne von Art. 101 AEUV zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

    3.

    Im angefochtenen Beschluss sei den Klägerinnen kein anderes wettbewerbswidriges Ziel vorgeworfen worden als die Manipulation der EURIBOR-Laufzeiten oder des EONIA, weshalb die Kommission jetzt keine solchen anderen Ziele vorbringen oder feststellen könne.

    4.

    Hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten. Insbesondere habe das von der Kommission als Verstoß gegen Art. 101 AEUV qualifizierte Verhalten nicht ein einheitliches Ziel verfolgt. Weiter hilfsweise wird vorgebracht, dass die Klägerinnen die Zuwiderhandlung der anderen Parteien nicht gekannt hätten und vernünftigerweise nicht hätten vorhersehen können. Äußerst hilfsweise wird geltend gemacht, dass die Klägerinnen nicht die Absicht gehabt hätten, mit ihrem Verhalten zu einem gemeinsamen Plan mit einem wettbewerbswidrigen Ziel beizutragen.

    5.

    Die Kommission habe gegen die fundamentalen Grundsätze des Rechts der Europäischen Union, das Recht auf eine gute Verwaltung und die Unschuldsvermutung verstoßen sowie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie die den Fall insofern zulasten der Klägerinnen vorentschieden habe, als sie das „hybride“ Beilegungsverfahren angewandt habe, und indem sich Kommissar Almunia vorverurteilender Ausdrücke bedient habe.

    6.

    Darüber hinaus bzw. hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet, weshalb sie das Gericht herabsetzen sollte. Die Kommission hätte sich a) stärker auf Milderungsgründe und weniger auf Erschwerungsgründe und die „Eintrittsgebühr“ stützen sollen, um abzubilden, dass sie eine untergeordnete und andere als die von ihr festgestellte Rolle gespielt hätten, habe es verabsäumt, b) für die Berechnung des Umsatzes jeder Partei die gleiche Methode anzuwenden, weshalb die Klägerinnen ohne sachlichen Grund schlechter behandelt worden seien, hätte c) im Hinblick auf die Höhe der Geldeinnahmen der Klägerinnen die Geldbuße stärker herabsetzen sollen, um deren relative wirtschaftliche Stärke abzubilden, und hätte d) bei der Berechnung der Verkäufe die EONIA-Verkäufe nicht berücksichtigen dürfen.


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