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Document 62017TN0079

    Rechtssache T-79/17: Klage, eingereicht am 6. Februar 2017 — Schoonjans/Kommission

    ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/42


    Klage, eingereicht am 6. Februar 2017 — Schoonjans/Kommission

    (Rechtssache T-79/17)

    (2017/C 112/58)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Alain Schoonjans (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des Prüfungsausschusses von 11. April 2016, mit der die Bewerbung des Klägers zu dem internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 abgelehnt wurde, aufzuheben;

    die Europäische Kommission zu verurteilen, an ihn 5 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend, die er auf zwei Gründe stützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 82 Abs. 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB), da die Kommission den Zugang zu dem internen Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AST 2 ausschließlich auf Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe III beschränkt habe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da diese Zulassungsbedingung in keinem Fall durch das dienstliche Interesse oder die Art der zu besetzenden Stellen gerechtfertigt sei.


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