Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TB0593

    Rechtssache T-593/16: Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2017 — Stips/Kommission (Schadensersatzklage — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Fehlen eines Antrags im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/37


    Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2017 — Stips/Kommission

    (Rechtssache T-593/16) (1)

    ((Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Fehlen eines Antrags im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Offensichtliche Unzulässigkeit))

    (2017/C 112/51)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Adolf Stips (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch die Verzögerung bei der Organisation des Neueinstufungsverfahrens 2013 erlitten haben soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Adolf Stips trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 251 vom 11.7.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-23/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


    Top