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Document 62015TA0040

    Rechtssache T-40/15: Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017 — ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (Außervertragliche Haftung — Genauigkeit der Klageschrift — Verjährung — Zulässigkeit — Art. 47 der Charta der Grundrechte — Angemessene Urteilsfrist — Materieller Schaden — Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße — Kosten einer Bankbürgschaft — Kausalzusammenhang)

    ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/33


    Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017 — ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union

    (Rechtssache T-40/15) (1)

    ((Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Urteilsfrist - Materieller Schaden - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft - Kausalzusammenhang))

    (2017/C 112/45)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerinnen: Plásticos Españoles, SA (ASPLA) (Torrelavega, Spanien) und Armando Álvarez, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, C. Ruixó Claramunt und S. Moya Izquierdo, dann M. Troncoso Ferrer und S. Moya Izquierdo)

    Beklagte: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Placco, dann J. Inghelram, Á. Almendros Manzano und P. Giusta)

    Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel, F. Castilla Contreras und C. Urraca Caviedes)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) ergangen sind, entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, an die Plásticos Españoles, SA (ASPLA) eine Entschädigung von 44 951,24 Euro und an die Armando Álvarez, SA eine Entschädigung von 111 042,48 Euro für den von jeder dieser Gesellschaften aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673) ergangen sind, erlittenen materiellen Schaden zu zahlen. Jede dieser Entschädigungen wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen, gerechnet ab dem 27. Januar 2015 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.

    2.

    Für jede der oben in der Nr. 1 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    ASPLA und Armando Álvarez einerseits und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, andererseits tragen ihre eigenen Kosten.

    5.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015.


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