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Document 62015CA0014

Verbundene Rechtssachen C-14/15 und C-116/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. September 2016 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Automatisierter Informationsaustausch — Fahrzeugregisterdaten — Daktyloskopische Daten — Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen — Übergangsbestimmungen — Abgeleitete Rechtsgrundlage — Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Durchführungsmaßnahmen — Anhörung des Europäischen Parlaments — Initiative eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Kommission — Abstimmungsregeln)

ABl. C 419 vom 14.11.2016, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. September 2016 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-14/15 und C-116/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Automatisierter Informationsaustausch - Fahrzeugregisterdaten - Daktyloskopische Daten - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Durchführungsmaßnahmen - Anhörung des Europäischen Parlaments - Initiative eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Kommission - Abstimmungsregeln))

(2016/C 419/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M.-M. Joséphidès, K. Michoel und K. Pleśniak)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Lippstreu) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg)

Tenor

1.

Der Beschluss 2014/731/EU des Rates vom 9. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Malta, der Beschluss 2014/743/EU des Rates vom 21. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Zypern, der Beschluss 2014/744/EU des Rates vom 21. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Estland und der Beschluss 2014/911/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Lettland werden für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Beschlüsse 2014/731, 2014/743, 2014/744 und 2014/911 werden bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden Rechtsakte aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 23.3.2015.

ABl. C 146 vom 4.5.2015.


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