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Document 62014CA0304

    Rechtssache C-304/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber] London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/CS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV — Drittstaatsangehöriger, der einem Kleinkind Unterhalt gewährt, das Unionsbürger ist — Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt — Strafrechtliche Verurteilungen des Elternteils des Kindes — Ausweisung des Elternteils, die dazu führt, dass mittelbar auch das Kind ausgewiesen wird)

    ABl. C 419 vom 14.11.2016, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 419/3


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber] London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/CS

    (Rechtssache C-304/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Drittstaatsangehöriger, der einem Kleinkind Unterhalt gewährt, das Unionsbürger ist - Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt - Strafrechtliche Verurteilungen des Elternteils des Kindes - Ausweisung des Elternteils, die dazu führt, dass mittelbar auch das Kind ausgewiesen wird))

    (2016/C 419/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Secretary of State for the Home Department

    Beklagte: CS

    Tenor

    Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein wegen einer Straftat verurteilter Drittstaatsangehöriger auch dann in den Drittstaat auszuweisen ist, wenn er tatsächlich für ein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, in dem es sich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde. Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat jedoch eine Ausweisungsverfügung erlassen, sofern sie auf dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Mitgliedstaats berührt, und die verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen berücksichtigt werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies zu überprüfen.


    (1)  ABl. C 315 vom 15.9.2014.


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