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Document 62016TN0301

    Rechtssache T-301/16: Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission

    ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/25


    Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission

    (Rechtssache T-301/16)

    (2016/C 314/35)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien) und Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe mit der Bestimmung der Exportpreise gegen Art. 2 Abs. 8 und 9, Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe mit ihren Feststellungen der Preiseffekte, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die fehlende Unterrichtung über wesentliche Tatsachen und Erwägungen und die fehlende Gewährung von ausreichend Zeit zur Stellungnahme verstießen gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1225/2009.


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