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Document 62015CA0280

    Rechtssache C-280/15: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Harju Maakohus — Estland) — Irina Nikolajeva/Multi Protect OÜ (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 3 und Art. 102 Abs. 1 — Pflicht eines Unionsmarkengerichts, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird — Fehlen eines Antrags auf eine solche Anordnung — Begriff „besondere Gründe“, die einer solchen Anordnung entgegenstehen — Begriff „angemessene Entschädigung“ für Handlungen, die nach der Veröffentlichung einer Unionsmarkenanmeldung und vor der Veröffentlichung der Eintragung einer solchen Marke vorgenommen werden)

    ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/6


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Harju Maakohus — Estland) — Irina Nikolajeva/Multi Protect OÜ

    (Rechtssache C-280/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 3 und Art. 102 Abs. 1 - Pflicht eines Unionsmarkengerichts, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird - Fehlen eines Antrags auf eine solche Anordnung - Begriff „besondere Gründe“, die einer solchen Anordnung entgegenstehen - Begriff „angemessene Entschädigung“ für Handlungen, die nach der Veröffentlichung einer Unionsmarkenanmeldung und vor der Veröffentlichung der Eintragung einer solchen Marke vorgenommen werden))

    (2016/C 314/09)

    Verfahrenssprache: Estnisch

    Vorlegendes Gericht

    Harju Maakohus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Irina Nikolajeva

    Beklagte: Multi Protect OÜ

    Tenor

    1.

    Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass er es einem Unionsmarkengericht nicht verwehrt, im Einklang mit bestimmten verfahrensrechtlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts mit der Begründung davon abzusehen, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird, dass der Inhaber der betreffenden Marke bei diesem Gericht keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

    2.

    Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer Unionsmarke verwehrt, für Handlungen, die vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung vorgenommen wurden, eine Entschädigung zu verlangen. Was von Dritten in dem Zeitraum nach der Veröffentlichung der Anmeldung der betreffenden Marke, aber vor der Veröffentlichung ihrer Eintragung vorgenommenen Handlungen betrifft, erfasst der Begriff „angemessene Entschädigung“ in dieser Bestimmung die Herausgabe der von Dritten durch die Nutzung dieser Marke in dem genannten Zeitraum tatsächlich erzielten Gewinne. Hingegen schließt der Begriff „angemessene Entschädigung“ den Ersatz des von dem Inhaber der betreffenden Marke möglicherweise erlittenen weiter gehenden Schadens aus, einschließlich eines etwaigen immateriellen Schadens.


    (1)  ABl. C 262 vom 10.8.2015.


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