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Document 62015CN0586

    Rechtssache C-586/15 P: Rechtsmittel der Lotte Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 in der Rechtssache T-483/12, Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 12. November 2015

    ABl. C 59 vom 15.2.2016, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 59/2


    Rechtsmittel der Lotte Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 in der Rechtssache T-483/12, Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 12. November 2015

    (Rechtssache C-586/15 P)

    (2016/C 059/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Lotte Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Knitter, Rechtsanwältin)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 (T-483/12) aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. September 2012 in der Rechtssache R 2103/2010-4 abzuweisen;

    hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts die Sache an dieses zurückzuverweisen;

    der Klägerin (Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin rügt einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (nachfolgend „GMV“). Konkret werden drei Rechtsfehler geltend gemacht:

    1.

    Die Rechtsmittelführerin rügt die Anwendung falscher Beurteilungskriterien bei der Beurteilung einer zulässigen Abweichung in der konkreten Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a GMV. Hierzu führt die Rechtsmittelführerin aus, dass das Gericht die unterscheidungskräftigen Bestandteile der Widerspruchsmarke rechtsfehlerhaft anhand der Kriterien zur Feststellung der Verwechslungsgefahr bestimmt habe. Die Prägung bzw. das Dominieren bestimmter Bestandteile innerhalb der Marke, das bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr eine maßgebliche Rolle spiele, könne bezüglich der Zulässigkeit einer abweichenden Benutzung nicht gleichermaßen in die Bewertung eingestellt werden. Es gehe in diesem Zusammenhang nicht darum, die Gefahr von Verwechslungen festzustellen. Vielmehr komme es darauf an, ob die benutzte Form von der eingetragenen Marke nur so geringfügig abweicht, dass die beiden Zeichen als insgesamt gleichwertig betrachtet werden könnten.

    2.

    Ferner habe es das Gericht versäumt, alle relevanten Umstände zur Bestimmung der unterscheidungskräftigen Bestandteile der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Kriterien der Beschwerdekammer übernommen, ohne sich selbst mit den einzelnen und zahlreichen Bestandteilen der komplexen Widerspruchsmarke auseinanderzusetzen.

    3.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin bestehen Widersprüche und Logikfehler in der Begründung des Gerichts zur Bestimmung der Form der Benutzung. Zwar führe das Gericht aus, dass das verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen ist, nur in „geringfügigen Bestandteilen“ abweichen dürfe und das verwendete Zeichen und die eingetragene Marke als „insgesamt gleichwertig“ betrachtet werden müssten, um eine rechtserhaltende Benutzung bejahen zu dürfen. Bei der Anwendung dieser Beurteilungskriterien unterliege das Gericht jedoch Widersprüchen und begehe Logikfehler. Zudem wende das Gericht eine starre Prüfung an, ob die drei von ihr für unterscheidungskräftig erachteten Elemente in der benutzten Form vorkommen. Anhand dieser Kriterien gehe das Gericht von einer rechtserhaltenden Benutzung aus und lasse hierbei unberücksichtigt, dass in der verwendeten Form zahlreiche neue Elemente hinzugefügt worden seien, wonach das verwendete Zeichen und die eingetragene Marke nicht mehr als „insgesamt gleichwertig“ betrachtet werden könnten.


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