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Document 62014CN0440

Rechtssache C-440/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2014 von der National Iranian Oil Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-578/12, National Iranian Oil Company/Rat

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/22


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2014 von der National Iranian Oil Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-578/12, National Iranian Oil Company/Rat

(Rechtssache C-440/14 P)

2014/C 421/33

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: National Iranian Oil Company (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-578/12 aufzuheben;

den Anträgen, die sie beim Gericht der Europäischen Union gestellt hat, stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht sechs Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens habe das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, dass Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (1) in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 (2) des Rates wegen seiner Nennung in den Bezugsvermerken klar als Rechtsgrundlage angegeben sei. Eine Rechtsgrundlage schreibe nämlich die Rechtsform der Rechtsakte vor, die auf ihrer Grundlage erlassen werden könnten. Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 schreibe keine Rechtsform vor.

Zweitens habe das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, die in der Feststellung mündeten, dass „aus Art. 215 Abs. 2 AEUV nicht hervor[geht], dass individuelle restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten nach dem in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verfahren zu erlassen wären“. In Art. 215 Abs. 1, der einzigen Bestimmung des AEUV, die den restriktiven Maßnahmen gewidmet sei, sei eindeutig geregelt, dass für solche Maßnahmen das Verfahren gemäß dieser Bestimmung anwendbar sei, und kein anderes. Außerdem sei Art. 291 AEUV unvereinbar mit Art. 215 Abs. 2 AEUV. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, beim Erlass restriktiver Maßnahmen durch den Rat komme Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht als ergänzende Rechtsgrundlage neben der Rechtsgrundlage des Art. 215 Abs. 2 AEUV in Betracht.

Für den Fall, dass das der Gerichtshof den Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Rechtsgrundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses von ursprünglich auf Art. 215 AEUV gestützten restriktiven Maßnahmen für zulässig erachten sollte, macht die Rechtsmittelführerin drittens hilfsweise geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 74 bis 83 seines Urteils im Wesentlichen festgestellt habe, dass der Rat der Union den Rückgriff auf dieses Ausnahmeverfahren im vorliegenden Fall „entsprechend begründet“ habe, wie es in Art. 291 Abs. 2 AEUV heiße. Mit diesem Ausdruck werde ein Begründungserfordernis aufgestellt, und eine nicht ausdrückliche Begründung genüge insofern nicht. Selbst wenn dies nicht zutreffe, wäre dem Begründungserfordernis im vorliegenden Fall nicht entsprochen, da das Gericht die einschlägigen Rechtsvorschriften falsch ausgelegt habe.

Für den Fall, dass das Gericht den Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Rechtsgrundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV für zulässig erachten sollte, macht die Rechtsmittelführerin viertens hilfsweise geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 86 seines Urteils festgestellt habe, dass „sich der Rat in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung [Nr. 267/2012] die Befugnis zur Durchführung der Bestimmungen ihres Art. 23 Abs. 2 und 3 ... vorbehält“, womit die Begründungspflicht im Hinblick auf die Angabe der Rechtsgrundlage dieser Bestimmung, nämlich Art. 291 Abs. 2 AEUV, bereits erfüllt sei. Diese Feststellung beruhe auf einer falschen Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012.

Für den Fall, dass das Gericht den Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Rechtsgrundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV für zulässig erachten sollte, macht die Rechtsmittelführerin fünftens hilfsweise geltend, das Gericht sei in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Begründung der Rechtsakte der Union nicht habe ausdrücklich angeben müssen, dass die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 auf Art. 291 Abs. 2 AEUV gestützt sei, was die Rechtsgrundlage ihres Art. 46 Abs. 2 angehe.

Die Rechtsmittelführerin macht sechstens geltend, das Gericht habe in Rn. 115 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das Tatbestandsmerkmal des Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (streitiges Tatbestandsmerkmal) mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und ganz allgemein mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, da es „weder willkürlich [ist], noch ... dem Rat ein Ermessen verschafft“, und in Rn. 123 des angefochtenen Urteils, dass „das streitige Tatbestandsmerkmal ... den Bewertungsspielraum des Rates durch objektive Kriterien [begrenzt] und ... das unionsrechtlich gebotene Maß an Vorhersehbarkeit [gewährleistet]“. Das Gericht habe auch ihre Verteidigungsrechte verletzt. Das Gericht habe das streitige Tatbestandsmerkmal erst umformulieren müssen, um festzustellen, dass es mit dem Unionsrecht in Einklang stehe. Das streitige Tatbestandsmerkmal müsse aber so, wie es in der Verordnung stehe, auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Dadurch, dass das Gericht das streitige Tatbestandsmerkmal umformuliert habe, um dessen Rechtmäßigkeit festzustellen, würden ihre Verteidigungsrechte insofern verletzt, als ihr das Recht genommen worden sei, ihre Verteidigung an dem umformulierten Text auszurichten, da sie zum Zeitpunkt der Entwicklung ihrer Verteidigungsstrategie nicht gewusst habe, wie der Text umformuliert würde, und ihr der umformulierte Text dann entgegengehalten worden sei. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Erwägungen des Gerichts seien nicht kohärent, was einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstelle.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).


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