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Document 62014CN0421

Rechtssache C-421/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n ° 2 de Santander (Spanien), eingereicht am 10. September 2014 — Banco Primus S.A./Jesús Gutiérrez García

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/19


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander (Spanien), eingereicht am 10. September 2014 — Banco Primus S.A./Jesús Gutiérrez García

(Rechtssache C-421/14)

2014/C 421/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banco Primus S.A.

Beklagter: Jesús Gutiérrez García

Vorlagefragen

Frage 1:

1.

Ist die Vierte Übergangsbestimmung der Ley 1/2013 (Gesetz 1 von 2013) dahin auszulegen, dass sie keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

2.

Ist es dem Verbraucher im Einklang mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität gestattet, auch über den in den nationalen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Zeitraum hinaus das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln einzuwenden, so dass der nationale Richter diese Klauseln prüfen muss?

3.

Muss der nationale Richter im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität von Amts wegen das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln prüfen und die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen, selbst wenn zuvor eine solche Prüfung gegenteilig ausgefallen oder abgelehnt worden ist und diese Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen ist?

Frage 2:

4.

Nach welchen Gesichtspunkten kann das Preis-Leistungs-Verhältnis die Prüfung der Missbräuchlichkeit nicht wesentlicher Vertragsbestimmungen beeinflussen? Sind bei der mittelbaren Überprüfung solcher Bestimmungen die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen zu berücksichtigen? Kann die Berücksichtigung eines im Verhältnis zum gewöhnlichen Marktpreis sehr hohen Preises für das Rechtsgeschäft dazu führen, dass für sich genommen wirksame Vereinbarungen ihre Wirksamkeit verlieren?

Frage 3:

5.

Ist es im Hinblick auf Art. 4 der Richtlinie 93/13 möglich, Umstände zu berücksichtigen, die erst nach dem Vertragsabschluss eingetreten sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen?

Frage 4:

6.

Ist Art. 693 Abs. 2 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung) in der Fassung der Ley 1/2013 dahin auszulegen, dass er keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

7.

Muss ein nationaler Richter, der das Vorhandensein einer missbräuchlichen Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung feststellt, im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität diese Klausel als nicht vereinbart ansehen und die sich daraus ergebenden Schlüsse ziehen, selbst wenn der Gewerbetreibende den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestzeitraum abgewartet hat?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


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