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Document 62013CA0307

    Rechtssache C-307/13: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingborgs tingsrätt — Schweden) — Strafverfahren gegen Lars Ivansson, Carl-Rudolf Palmgren, Kjell Otto Pehrsson, Håkan Rosengren (Vorabentscheidungsersuchen — Binnenmarkt — Richtlinie 98/34/EG — Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 — Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften — Begriff „technische Vorschrift“  — Legehennen — Vorverlegung des ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkts des Inkrafttretens einer technischen Vorschrift — Mitteilungspflicht — Voraussetzungen — Voneinander abweichende Sprachfassungen)

    ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/17


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingborgs tingsrätt — Schweden) — Strafverfahren gegen Lars Ivansson, Carl-Rudolf Palmgren, Kjell Otto Pehrsson, Håkan Rosengren

    (Rechtssache C-307/13) (1)

    ((Vorabentscheidungsersuchen - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Begriff „technische Vorschrift“ - Legehennen - Vorverlegung des ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkts des Inkrafttretens einer technischen Vorschrift - Mitteilungspflicht - Voraussetzungen - Voneinander abweichende Sprachfassungen))

    2014/C 315/24

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Helsingborgs tingsrätt

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Lars Ivansson, Carl-Rudolf Palmgren, Kjell Otto Pehrsson, Håkan Rosengren

    Tenor

    1.

    Der Zeitpunkt, den die nationalen Behörden letztlich für das Inkrafttreten einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewählt haben, nach der Legehennen nur in Haltungssystemen gehalten werden dürfen, die ihren Bedürfnissen in Bezug auf Nest, Sitzstange und Sandbad gerecht werden, und durch die Sterberate und Verhaltensstörungen niedrig gehalten werden sollen, fällt unter die Pflicht zur Mitteilung an die Europäische Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung, wenn der Zeitpunkt für die Anwendung der genannten nationalen Maßnahme tatsächlich geändert wurde und diese Änderung wesentlich ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

    2.

    Soweit die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift unter die Pflicht zur Mitteilung an die Europäische Kommission nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung fällt, führt die Unterlassung einer solchen Mitteilung zur Unanwendbarkeit dieser nationalen Maßnahme, so dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann.


    (1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


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