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Document 62014CN0036

Rechtssache C-36/14: Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/18


Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-36/14)

2014/C 85/33

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und M. Patakia)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen eine unverhältnismäßige und mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (1) unvereinbare Maßnahme anwendet und im Zusammenhang damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen hat, indem sie eine zeitlich nicht begrenzte staatliche Intervention dergestalt vornimmt, dass Energieunternehmen zur Anwendung von durch den Präsidenten des Energieregulierungsamts genehmigten Preisen für Lieferungen von Erdgas verpflichtet sind, wobei das nationale Recht die Organe der nationalen Verwaltung nicht dazu verpflichtet, in wiederkehrenden Abständen die Notwendigkeit und die Art ihrer Anwendung im Gassektor unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands dieses Sektors zu prüfen (i), und die Anwendung auf einen nicht begrenzten Kreis von Nutzern ohne eine Unterscheidung nach Abnehmern und ohne eine Unterscheidung der Situation der Einzelnen im Rahmen einzelner Gruppen erfolgt (ii);

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in Art. 47 des Energiegesetzes aufgestellte und mit einer Geldbuße bewehrte Verpflichtung, die Preise für Erdgaslieferungen vom Präsidenten des Energieregulierungsamts genehmigen zu lassen, stelle, soweit sie für alle Energieunternehmen in Bezug auf Lieferungen an andere Abnehmer als Haushalte gelte, eine staatliche Intervention in Form sogenannter regulierter Preise dar, die mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unvereinbar sei und im Zusammenhang damit gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/73/EG verstoße.

Die streitige staatliche Intervention genüge nämlich nicht den im Urteil Federutility u. a. des Gerichtshofs (C-265/08) aufgestellten Standards, da das geltende nationale Recht (das Energiegesetz vom 10. April 1997) eine Verpflichtung zur Anwendung regulierter Preise in einer Weise vorsehe, die über das hinausgehe, was zur Verwirklichung des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses (Schutz vor überhöhten Gaspreisen) erforderlich sei. Insbesondere sei die Verpflichtung, eine Genehmigung der Preise für Erdgaslieferungen zu beantragen, zeitlich nicht beschränkt und von keiner Überprüfung der auf dem Gasmarkt herrschenden, eine solche Intervention rechtfertigenden Situation abhängig. Überdies werde sie in gleicher Weise gegenüber allen Energieunternehmen, die nicht ausdrücklich vom Präsidenten des Energieregulierungsamts befreit worden seien, angewandt, ohne dass ihre Stellung auf dem Gasmarkt berücksichtigt und nach der Kategorie der Abnehmer der Lieferungen unterschieden würde: Industrielle Endkunden, Großhändler und Haushalte würden in gleicher Weise behandelt.


(1)  ABl. L 211, S. 94.


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