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Document 62013CN0684

    Rechtssache C-684/13: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 23. Dezember 2013 , Johannes Demmer/Fødevareministeriets Klagecenter

    ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 85/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 23. Dezember 2013, Johannes Demmer/Fødevareministeriets Klagecenter

    (Rechtssache C-684/13)

    2014/C 85/27

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Vestre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Johannes Demmer

    Beklagter: Fødevareministeriets Klagecenter

    Vorlagefragen

    1.

    Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 (1), dass die landwirtschaftliche Fläche nicht für „nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten“ genutzt wird, und das Erfordernis nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 (2), dass die landwirtschaftliche Fläche für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit … oder … hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt wird, dahin auszulegen, dass Voraussetzung einer Beihilfe ist, dass der Hauptnutzungszweck der Fläche landwirtschaftlich ist?

    a)

    Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wird um Erläuterung gebeten, welche Kriterien bei der Entscheidung darüber anzuwenden sind, welcher Nutzungszweck der „Hauptzweck“ ist, wenn die Fläche gleichzeitig zu mehreren verschiedenen Zwecken genutzt wird.

    b)

    Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wird ferner um Aufschluss darüber gebeten, ob dies im vorliegenden Fall bedeutet, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen, die Teil des Flughafens sind und besonderen Vorschriften und Einschränkungen im Hinblick auf die Flächennutzung wie den hier vorliegenden unterliegen, aber gleichzeitig auch zur Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, nach ihrer Art und Nutzung gemäß den genannten Bestimmungen beihilfefähig sind.

    2.

    Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009, dass die landwirtschaftliche Fläche zum „Betrieb“ des Betriebsinhabers gehört, dahin auszulegen, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen, die Teil des Flughafens sind und besonderen Vorschriften und Einschränkungen im Hinblick auf die Flächennutzung wie den hier vorliegenden unterliegen, aber gleichzeitig auch zur Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, gemäß den genannten Bestimmungen beihilfefähig sind?

    3.

    Sofern Frage 1b und/oder Frage 2 zu verneinen sind: Liegt, da die Flächen nicht nur als Dauergrünland zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, sondern zugleich Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen sind,

    a)

    ein Irrtum vor, der für den Betriebsinhaber im Sinne des Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 nach vernünftiger Einschätzung erkennbar war, wenn ungeachtet dessen Zahlungsansprüche für die Flächen zugewiesen wurden?

    b)

    ein Irrtum vor, der vom Betriebsinhaber im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 796/2004 der Kommission billigerweise erkannt werden konnte, wenn ungeachtet dessen Beihilfen für die Flächen gewährt wurden?

    c)

    eine rechtswidrige Zahlung vor, bezüglich deren der Begünstigte nicht als gutgläubig im Sinne des Art. 73 Abs. 5 der Durchführungsverordnung Nr. 796/2004 (3) der Kommission anzusehen ist, wenn ungeachtet dessen Beihilfen für die Flächen gewährt wurden?

    4.

    Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Frage abzustellen, ob

    a)

    ein Irrtum vorliegt, der für den Betriebsinhaber im Sinne des Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 nach vernünftiger Einschätzung erkennbar war,

    b)

    ein Irrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 796/2004 der Kommission billigerweise erkannt werden konnte,

    c)

    der Begünstigte in gutem Glauben im Sinne des Art. 73 Abs. 5 der Durchführungsverordnung Nr. 796/2004 der Kommission gehandelt hat?

    5.

    Ist die Beurteilung entsprechend Frage 4 Buchst. a bis c für jedes einzelne Beihilfejahr oder für alle Zahlungen insgesamt vorzunehmen?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30, S. 16.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, S. 18.


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