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Document 62013CA0045

    Rechtssache C-45/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Andreas Kainz/Pantherwerke AG (Vorabentscheidungsersuchen — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Haftung für ein fehlerhaftes Produkt — In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware — Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ — Ort des ursächlichen Geschehens)

    ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 85/10


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Andreas Kainz/Pantherwerke AG

    (Rechtssache C-45/13) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Haftung für ein fehlerhaftes Produkt - In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware - Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ - Ort des ursächlichen Geschehens)

    2014/C 85/16

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Andreas Kainz

    Beklagte: Pantherwerke AG

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Haftung für ein fehlerhaftes Produkt — In einem Mitgliedstaat hergestellte Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wurde — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Situation, in der sich der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist („Erfolgsort“), in dem Staat der Herstellung der Ware befindet — Auslegung des Begriffes „Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses“ („Handlungsort“)

    Tenor

    Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.


    (1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


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