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Document 62013CA0045
Case C-45/13: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 16 January 2014 (request for a preliminary ruling from the Oberster Gerichtshof — Austria) — Andreas Kainz v Pantherwerke AG (Request for a preliminary ruling — Jurisdiction in civil and commercial matters — Regulation (EC) No 44/2001 — Liability for a defective product — Product manufactured in one Member State and sold in another Member State — Interpretation of the concept of ‘the place where the harmful event occurred or may occur’ — Place of the event giving rise to the damage)
Rechtssache C-45/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Andreas Kainz/Pantherwerke AG (Vorabentscheidungsersuchen — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Haftung für ein fehlerhaftes Produkt — In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware — Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ — Ort des ursächlichen Geschehens)
Rechtssache C-45/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Andreas Kainz/Pantherwerke AG (Vorabentscheidungsersuchen — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Haftung für ein fehlerhaftes Produkt — In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware — Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ — Ort des ursächlichen Geschehens)
ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Andreas Kainz/Pantherwerke AG
(Rechtssache C-45/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Haftung für ein fehlerhaftes Produkt - In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware - Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ - Ort des ursächlichen Geschehens)
2014/C 85/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andreas Kainz
Beklagte: Pantherwerke AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Haftung für ein fehlerhaftes Produkt — In einem Mitgliedstaat hergestellte Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wurde — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Situation, in der sich der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist („Erfolgsort“), in dem Staat der Herstellung der Ware befindet — Auslegung des Begriffes „Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses“ („Handlungsort“)
Tenor
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.