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Document 62012CA0481

    Rechtssache C-481/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — UAB Juvelta/VĮ Lietuvos prabavimo rūmai (Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Vermarktung von Edelmetallgegenständen — Punze — Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats)

    ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 85/9


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — UAB Juvelta/VĮ Lietuvos prabavimo rūmai

    (Rechtssache C-481/12) (1)

    (Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vermarktung von Edelmetallgegenständen - Punze - Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats)

    2014/C 85/14

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: UAB Juvelta

    Beklagter: VĮ Lietuvos prabavimo rūmai

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV — Maßnahmen gleicher Wirkung — Punzierung von Edelmetallgegenständen — Nationale Regelung, die verlangt, dass die Gegenstände mit einer bestimmten Punze einer unabhängigen ermächtigten Einrichtung versehen werden — Verbraucherschutz — Verbot der Vermarktung von mit einer nicht den nationalen Anforderungen entsprechenden Punze des Herkunftslands versehenen Gegenständen — Vorhandensein einer zusätzlichen Punze mit den erforderlichen Angaben, die aber nicht von der unabhängigen ermächtigten Einrichtung angebracht wurde

    Tenor

    1.

    Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach Edelmetallgegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem solche Gegenstände in den Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß dessen Regelung sie punziert worden sind, in einem Mitgliedstaat nur vertrieben werden dürfen, wenn sie, falls die Angaben über ihren Feingehalt in der Punze den Vorschriften der Regelung des zweitgenannten Mitgliedstaats nicht entsprechen, von einer unabhängigen, von dem zweitgenannten Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle erneut gekennzeichnet werden, und zwar mit einer Punze, die bestätigt, dass die betreffenden Gegenstände geprüft worden sind, und die ihren Feingehalt gemäß den genannten Vorschriften angibt.

    2.

    Der Umstand, dass eine zusätzliche Kennzeichnung eingeführter Edelmetallgegenstände, die in einer für die Verbraucher des Einfuhrmitgliedstaats verständlichen Weise über den Feingehalt der Gegenstände informieren soll, nicht von einer unabhängigen, von einem Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle vorgenommen worden ist, ist für die Beantwortung der ersten Frage nicht von Bedeutung, wenn zuvor ein unabhängiges, vom Ausfuhrmitgliedstaat ermächtigtes Punzierungsamt eine Feingehaltspunze auf den betreffenden Gegenständen angebracht hat und die Angaben in der zusätzlichen Kennzeichnung den Angaben in der Punze entsprechen.


    (1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


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