EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CA0226

Rechtssache C-226/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Oviedo — Spanien) — Constructora Principado SA/José Ignacio Menéndez Álvarez (Richtlinie 93/13/EWG — Verbraucherverträge — Immobilienkaufvertrag — Missbräuchliche Klauseln — Beurteilungskriterien)

ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Oviedo — Spanien) — Constructora Principado SA/José Ignacio Menéndez Álvarez

(Rechtssache C-226/12) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Immobilienkaufvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien)

2014/C 85/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Oviedo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Berufungsklägerin: Constructora Principado, S.A.

Kläger und Berufungsbeklagter: José Ignacio Menéndez Álvarez

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Oviedo — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Begriff des erheblichen Missverhältnisses — Zu berücksichtigende Kriterien

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

das Vorliegen eines „erheblichen Missverhältnisses“ nicht unbedingt voraussetzt, dass die Kosten, die dem Verbraucher durch eine Vertragsklausel auferlegt werden, für diesen gemessen an dem Betrag des betreffenden Rechtsgeschäfts eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung haben, sondern sich bereits aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung, die der Verbraucher als Vertragspartei nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, ergeben kann, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung;

das vorlegende Gericht bei der Beurteilung, ob ein erhebliches Missverhältnis vorliegt, die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zu berücksichtigen und dabei alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie alle anderen Klauseln desselben Vertrags heranzuziehen hat.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


Top