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Document 62011CN0307

Rechtssache C-307/11 P: Rechtsmittel der Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-202/09, Deichmann SE gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 20. Juni 2011

ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/26


Rechtsmittel der Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-202/09, Deichmann SE gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 20. Juni 2011

(Rechtssache C-307/11 P)

2011/C 269/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deichmann SE (Prozessbevollmächtigter: O. Rauscher, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-202/09 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. April 2009 in der Sache R 224/2007-4 aufzuheben;

das HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. April 2009 über die Abweisung seines Antrags auf Eintragung einer Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, abgewiesen hatte. Der Schutz der Marke wurde für die Klassen 10 („Orthopädische Schuhe“) und 25 („Schuhe“) des Abkommens von Nizza beansprucht.

Die angefochtene Entscheidung verstöße gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 74 Absatz 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV).

Ihr liege die unzutreffende Annahme zugrunde, dass die bloße Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer nicht unterscheidungskräftigen Verwendung des fraglichen Zeichens genügt, um eine Unterscheidungskraft der Marke insgesamt abzulehnen. Tatsächlich reiche aber bereits die nicht fernliegende Möglichkeit einer unterscheidungskräftigen Verwendung aus, um das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV mit dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV und stelle einen mittlerweile gefestigten Grundsatz der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und Bundespatentgerichts dar.

Bei (orthopädischen) Schuhwaren werde ein Zeichen unter anderem dann als Herkunftshinweis aufgefasst, wenn es — wie bei der Kennzeichnung von Schuhwaren üblich — im hinteren mittleren Teil der Decksohle, auf einem Etikett oder dem Schuhkarton angebracht ist. Vor dem Hintergrund dieser naheliegenden Verwendungsmöglichkeiten könne die Annahme des Gerichts, die schutzsuchende Marke bestünde in der Darstellung eines Bestandteils der Ware selbst, keinen Bestand haben.

Das Gericht habe es außerdem versäumt, sich mit der offenkundigen, von der Rechtsmittelführerin dargelegten Kennzeichnungspraxis im Bereich der Sport- und Freizeitschuhe in der Sache auseinanderzusetzen, obwohl es dazu aufgrund des in Artikel 74 Absatz 1 S. 1 GMV kodifizierten Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre.

Schließlich dürfte das Gericht die Unterscheidungskraft der fraglichen Marke nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es Sache der Rechtmittelführerin gewesen wäre, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft besitzt.


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