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Document 62009TB0210

Rechtssache T-210/09: Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Formenti Seleco/Kommission (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Einfuhr von Farbfernsehern aus der Türkei — Schadensersatzklage — Verjährung — Unzulässigkeit)

ABl. C 204 vom 9.7.2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/23


Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2011 — Formenti Seleco/Kommission

(Rechtssache T-210/09) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Einfuhr von Farbfernsehern aus der Türkei - Schadensersatzklage - Verjährung - Unzulässigkeit)

2011/C 204/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Formenti Seleco SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Malatesta, G. Terracciano und S. Malatesta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission bei der Bestimmung der Herkunft von Farbfernsehern, die aus der Türkei in die Gemeinschaft eingeführt wurden, keine Maßnahmen ergriffen habe, um die türkischen Behörden an der Verletzung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu hindern

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Formenti Seleco SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


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