Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0233

    Rechtssache C-233/11 P: Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 16. Mai 2011

    ABl. C 204 vom 9.7.2011, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 204/18


    Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 16. Mai 2011

    (Rechtssache C-233/11 P)

    2011/C 204/33

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerinnen: Siemens Transmission & Distribution SA und Nuova Magrini Galileo SpA (Prozessbevollmächtigte: H. Wollmann, F. Urlesberger, Rechtsanwälte)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Europäische Kommission

    Anträge der Rechtsmittelführerinnen

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    Punkt 2 des Urteils des Gerichts (zweite Kammer) vom 3. März 2011 (verbundene Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07) insoweit aufzuheben, als Artikel 2 lit j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen für nichtig erklärt werden;

    Punkt 3, 1. Spiegelstrich des angefochtenen Urteils aufzuheben sowie Artikel 2 lit j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission zu bestätigen und in Bezug auf Artikel 2 lit k der genannten Entscheidung auszusprechen, dass jeder der Gesamtschuldner im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern ein Drittel des Betrages von EUR 4 500 000,- zu tragen hat;

    hilfsweise Punkt 3, 1. Spiegelstrich des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an des Gericht zurückzuverweisen;

    in jedem Fall Punkt 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-124/07 sowie des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht habe, in Überschreitung des Antrags der Klägerinnen, auch die allein gegen Schneider Electric SA verhängte Geldbuße für nichtig erklärt und in unzulässiger Weise zur Gesamtschuld der Rechtsmittelführerinnen addiert. Das angefochtene Urteil verstoße diesbezüglich gegen wesentliche Rechtsgrundsätze. Das Gericht habe daher gegen das Antragsprinzip verstoßen und den, stillschweigend in Artikel 263 AEUV enthaltenen Grundsatz, dass niemand eine Klage für Rechnung eines anderen erheben kann, verkannt.

    Weiters habe das Gericht, in Überschreitung des Antrages der Klägerinnen, in die Rechtskraft der Entscheidung der Kommission gegenüber Schneider Electric SA eingegriffen. Diese unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

    Den Rechtsmittelführerinnen sei zu wesentlichen Feststellungen des Gerichts keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden. Dies stelle einen Mangel des Verfahrens vor dem Gericht dar, da dadurch das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf Gehör im Sinne von Artikel 6 EMRK verletzt worden sei.


    Top