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Document 62010CN0047

Rechtssache C-47/10 P: Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. November 2009 in der Rechtssache T-375/04, Scheucher-Fleisch GmbH u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. Januar 2010 (e-mail 27.01.2010 )

ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/21


Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. November 2009 in der Rechtssache T-375/04, Scheucher-Fleisch GmbH u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. Januar 2010 (e-mail 27.01.2010)

(Rechtssache C-47/10 P)

2010/C 80/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, Bevollmächtigter, M. Núñez-Müller und J. Dammann, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Scheucher — Fleisch GmbH, Tauernfleisch Vertriebs GmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH, Johann Zsifkovics, Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Republik Österreich beantragt:

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 2009 in der Rechtssache T-375/04 (Scheucher u.a./Kommission) vollständig aufzuheben;

2.

abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage als unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

3.

den Klägern im Ausgangsverfahren sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-375/04 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoße. Das Gericht habe verkannt, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens durch die angefochtene Entscheidung der Kommission weder individuell noch unmittelbar betroffen seien. Denn die angefochtene Entscheidung führe nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung; zudem führe die von der Kommission genehmigte allgemeine, sektorale Beihilfenregelung der Rechtsmittelführerin zu keinen wettbewerblichen Beeinträchtigungen, da die Gewährung der Beihilfen jeweils noch von einer Einzelentscheidung der zuständigen Stellen abhängig sei. Schließlich fehle den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die angefochtene Entscheidung der Kommission sie nicht selbst beeinträchtige.

Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Auffassung, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoße. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission während des Vorprüfverfahrens auf ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen gestoßen und deshalb zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen sei.

Ferner meint die Rechmittelführerin, dass das angefochtene Urteil auch gegen die Regeln über die Beweislastverteilung verstoße. Das Gericht habe die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, obwohl die Kläger keine entsprechenden Beweise für ihre angebliche Beeinträchtigung vorgelegt hätten.

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin verletzt das angefochtene Urteil außerdem Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts (VerfOEuG), da es in sich widersprüchlich begründet sei.

Schließlich meint die Rechtsmittelführerin, dass das angefochtene Urteil auch gegen Art. 64 VerfOEuG verstoße, weil das Gericht es versäumt habe, entscheidungserhebliche Umstände durch prozessleitende Maßnahmen zu verifizieren.


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