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Document 62009TN0184

Rechtssache T-184/09: Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Hellenische Republik/Kommission

ABl. C 193 vom 15.8.2009, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/23


Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-184/09)

2009/C 193/37

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Kontolaimos, E. Leftheriotou und V. Karra)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, diese dahin abzuändern, dass der Prozentsatz der finanziellen Berichtigung auf 5 % gesenkt wird, hilfsweise, die Berichtigung in Höhe von 10 % nur auf die Menge zu berechnen, die dem von der EBZ (griechische Zuckerindustrie) eingeführten Zucker entspricht, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2009) 1945 und veröffentlicht unter dem Aktenzeichen 2009/253/EG (ABl. L 75, S. 15), mit der wegen fehlender Kontrollen Berichtigungen für Ausfuhrerstattungen und die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgenommen werden, auf folgende Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie die Rechtswidrigkeit des Rechnungsabschlussverfahrens wegen Verletzung der wesentlichen Formvorschrift des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (1) geltend, weil keine bilateralen Besprechungen über die Berichtigung für die Zuckererstattungen bei Nicht-Anhang-I-Waren stattgefunden habe.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie die unzutreffende Würdigung der tatsächlichen Umstände, eine unzureichende Begründung und eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Kommission, was die Feststellung eines Risikos für den Fonds angehe.

Mit dem dritten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).


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