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Document 62009TN0184
Case T-184/09: Action brought on 14 May 2009 — Hellenic Republic v Commission
Rechtssache T-184/09: Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Hellenische Republik/Kommission
Rechtssache T-184/09: Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Hellenische Republik/Kommission
ABl. C 193 vom 15.8.2009, p. 23–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/23 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-184/09)
2009/C 193/37
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Kontolaimos, E. Leftheriotou und V. Karra)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, diese dahin abzuändern, dass der Prozentsatz der finanziellen Berichtigung auf 5 % gesenkt wird, hilfsweise, die Berichtigung in Höhe von 10 % nur auf die Menge zu berechnen, die dem von der EBZ (griechische Zuckerindustrie) eingeführten Zucker entspricht, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Hellenische Republik stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2009) 1945 und veröffentlicht unter dem Aktenzeichen 2009/253/EG (ABl. L 75, S. 15), mit der wegen fehlender Kontrollen Berichtigungen für Ausfuhrerstattungen und die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgenommen werden, auf folgende Gründe.
Mit dem ersten Klagegrund macht sie die Rechtswidrigkeit des Rechnungsabschlussverfahrens wegen Verletzung der wesentlichen Formvorschrift des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (1) geltend, weil keine bilateralen Besprechungen über die Berichtigung für die Zuckererstattungen bei Nicht-Anhang-I-Waren stattgefunden habe.
Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie die unzutreffende Würdigung der tatsächlichen Umstände, eine unzureichende Begründung und eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Kommission, was die Feststellung eines Risikos für den Fonds angehe.
Mit dem dritten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).