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Document 62009CN0176

    Rechtssache C-176/09: Klage, eingereicht am 15. Mai 2009 — Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 180/29


    Klage, eingereicht am 15. Mai 2009 — Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-176/09)

    2009/C 180/50

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz und P. Kinsch, avocat)

    Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (1) enthaltene Wendung „sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat“ für nichtig zu erklären,

    hilfsweise, die Richtlinie in vollem Umfang für nichtig zu erklären,

    dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Das Großherzogtum Luxemburg stützt seine Klage auf zwei Gründe.

    Mit seinem ersten Klagegrund macht es einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend, da ein Flughafen wie der Flughafen Luxemburg-Findel durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/12/EG auf Flughäfen „mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat“ administrativen und finanziellen Verpflichtungen unterworfen werde, die für andere Flughäfen, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, nicht gälten, ohne dass eine derartige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Es weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Situation der Flughäfen Hahn und Charleroi hin, die dasselbe Einzugsgebiet bedienten wie der Flughafen Findel und die beide höhere Fluggastzahlen aufwiesen als dieser, aber nicht denselben Verpflichtungen unterworfen würden. Dass zwischen diesen drei Flughäfen Staatsgrenzen verliefen, könne keinesfalls ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen.

    Mit seinem zweiten Klagegrund macht das Großherzogtum Luxemburg im Übrigen geltend, dass die fragliche Bestimmung gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Denn zum einen sei ein Tätigwerden auf europäischer Ebene nicht erforderlich, um eine Situation zu regeln, die ohne weiteres auf nationaler Ebene hätte geregelt werden können, solange die Schwelle von 5 Millionen Fluggästen nicht erreicht sei. Zum anderen führe die Anwendung der Richtlinie zu zusätzlichen Verfahren und Kosten, die für einen Flughafen wie den Flughafen Findel nicht gerechtfertigt seien, da dessen einzige Besonderheit darin bestehe, dass er ein Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in einem Mitgliedstaat sei, ohne dass dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie wirklich erheblich wäre.


    (1)  ABl. L 70, S. 11.


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