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Document 52008AE0504

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem KOM(2007) 677 endg.

    ABl. C 204 vom 9.8.2008, p. 119–119 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 204/119


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“

    KOM(2007) 677 endg.

    (2008/C 204/24)

    Der Rat beschloss am 22. November 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe „Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ nahm ihre Stellungnahme am 20. Februar 2008 an. Alleinberichterstatter war Herr BURANI.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 443. Plenartagung am 12./13. März 2008 (Sitzung vom 12. März) mit 123 gegen 1 Stimme bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Vorbemerkung

    1.1

    Im Jahr 2007 trat die MwSt.-Richtlinie (1) in Kraft, die in einem einzigen Text alle Bestimmungen bezüglich der Mehrwertsteuer zusammenfasst, die im Laufe der Jahre erlassen und geändert worden waren. Bei ihrer Umsetzung zeigten sich einige praktische Schwierigkeiten oder problematische Aspekte, die Gegenstand kritischer Anmerkungen oder von Vorschlägen von Unternehmen und einigen Mitgliedstaaten waren. Die Kommission hat sie geprüft und beschlossen, die Änderungsvorschläge vorzulegen, die Inhalt dieses Richtlinienvorschlags sind.

    1.2

    Die Abänderungen sind verschiedener Art und beziehen sich auf unterschiedliche Fragen: Um bürokratische oder verfahrenstechnische Belastungen zu vermeiden, hielt es die Kommission für angebracht — nach Meinung des Ausschusses völlig zu Recht -, sie in einen einzigen Vorschlag zusammenzufassen.

    2.   Inhalt des Richtlinienvorschlags

    2.1

    Einige Vorschläge beziehen sich auf den Energiesektor, dessen steuerliche Regelungen ursprünglich in einer Richtlinie aus dem Jahre 2003 (2) festgelegt worden waren, die dann in die MWSt-Richtlinie übernommen wurden: aufgrund der verwendeten Fachbegriffe aber erwies sich ihr Anwendungsbereich als zu eng und entsprach nicht der wirtschaftlichen Realität. Insbesondere wurden unter die „Energieerzeugnisse“, die einer Steuer unterlagen, das Naturgas gezählt, das über Gas-Pipelines oder Gastanker transportiert wurde, sowie die elektrische Energie und die Wärme oder Kälte, die über Fernwärme- oder Fernkälteleitungen (das sog. Fernleitungsnetz) geliefert wurden. Die Kommission schlägt vor, diese Erzeugnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.

    2.2

    Bezüglich der vorgenannten Energiequellen sieht der Vorschlag die Besteuerung in demjenigen Mitgliedstaat vor, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, die mit der Gewährung des Zugangs verbunden sind. Ferner soll das Verfahren vereinfacht werden, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

    2.3

    Was die Ausnahmeregelungen angeht, erhielten Bulgarien und Rumänien im Rahmen ihres Beitritts die Genehmigung, kleinen und mittleren Unternehmen Steuerbefreiungen zu gewähren und für die grenzüberschreitende Personenbeförderung keine MWSt zu erheben. Faktisch ändert sich durch diesen Vorschlag daran nichts; es wurde lediglich für sinnvoll gehalten, die Ausnahmeregelungen in die MWSt-Richtlinie aufzunehmen, wie dies auch bei den übrigen Mitgliedstaaten der Fall war.

    2.4

    Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs führt der Vorschlag ein dem Geist der MWSt-Regelung innewohnendes Grundprinzip ein oder erläutert es vielmehr, dass nämlich bei der Zuordnung gemischt genutzter Grundstücke zum Betriebsvermögen der ursprüngliche Abzug auf den Anteil der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zu beschränken ist. Ferner wird ein Korrektursystem vorgeschlagen, um etwaige Änderungen des Anteils der unternehmerischen und privaten Nutzung im Laufe der Zeit zu berücksichtigen.

    3.   Überlegungen und Schlussfolgerungen

    3.1

    Die in Ziffer 2.3 und 2.4 erwähnten Vorschläge bedürfen keiner besonderen Bemerkungen: im ersten Falle handelt es sich lediglich um die Regelung einer vorausgegangenen Unterlassung, und im zweiten Falle um eine — zwar offensichtliche, aber notwendige — Präzisierung eines Grundprinzips, das allgemein anerkannt und angewendet wird.

    3.2

    Die in Ziffer 2.1 und 2.4 erwähnten Vorschläge hält der EWSA für sinnvoll, denn sie passen die Richtlinie an die wirtschaftliche Realität an und sehen die steuerliche Gleichbehandlung für die verschiedenen Energiequellen vor.

    3.3

    Kurz, der EWSA ist mit dem Kommissionsvorschlag einverstanden.

    Brüssel, den 12. März 2008

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitri DIMITRIADIS


    (1)  Richtlinie des Rates 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

    (2)  Richtlinie des Rates 2003/92/EG vom 7.10.2003.


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