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Document 62008TN0041

    Rechtssache T-41/08: Klage, eingereicht am 1. Februar 2008 — Vakakis/Kommission

    ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 92/34


    Klage, eingereicht am 1. Februar 2008 — Vakakis/Kommission

    (Rechtssache T-41/08)

    (2008/C 92/70)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Vakakis International — Symvouli gia Agrotiki Anaptixi AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: B. O'Connor, Solictor)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig zu erklären;

    die nicht mit Gründen versehene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2007 (Aktenzeichen Nr. A3 TF TCC[2007]106233), die von der Vakakis International SA geleitete Bietergesellschaft nicht zu einem Gespräch in Bezug auf das Dienstleistungsausschreibungsverfahren „Technische Hilfe zur Unterstützung der Politik der ländlichen Entwicklung“ Nr. EuropeAid/125241/C/SER/CY einzuladen, für nichtig zu erklären;

    die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2007 (Aktenzeichen Nr. A3 TF TCC[2007]106667), das von der Vakakis International SA eingereichte Angebot auf der Grundlage abzulehnen, dass es den technischen Anforderungen nicht entspreche, für nichtig zu erklären;

    der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz aufzugeben, bestimmte Urkunden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Bewertungsausschusses vorzulegen, der zur Prüfung der für das Ausschreibungsverfahren EuropeAid/125241/C/SER/CY eingereichten Angebote sowie zur Aufstellung der Liste der erfolgreichen Bieter eingesetzt worden ist;

    alle weiteren Anordnungen zu treffen, die das Gericht als erforderlich ansieht;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht geltend, das Schreiben der Kommission vom 6. Dezember 2007, mit dem die Klägerin davon unterrichtet werde, dass sie nicht zu einem Gespräch eingeladen werde, stelle eine Entscheidung dar, die unter Verstoß gegen Art. 253 EG nicht ausreichend begründet sei. Darüber hinaus sei dieses Stadium ein wesentlicher Bestandteil des Ausschreibungsverfahrens, zu dem alle Bieter, auch diejenigen, die den geforderten technischen Standard nicht erreichten, einzuladen seien, um ein Wettbewerbsmilieu aufrechtzuerhalten. Ferner sei diese Entscheidung rechtsfehlerhaft, da sie auf die Nichteinhaltung der administrativen Kriterien statt auf die Nichteinhaltung des geforderten technischen Standards gestützt sei. Dies laufe auf einen Missbrauch der Befugnisse hinaus, die der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung der Angebote eingeräumt seien.

    Zusätzlich und in Bezug sowohl auf die oben genannte Entscheidung als auch auf die Entscheidung vom 21. Dezember 2007 trägt die Klägerin vor, dass diese Entscheidungen unvereinbar mit dem „Practical Guide to Contract Procedures for EC External actions“ (Praktischer Leitfaden für die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffend Maßnahmen außerhalb der EG) seien. Schließlich habe die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 eine nicht begründete frühere Entscheidung, durch die die Klägerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei, rechtfertigen sollen und sei daher rechtsfehlerhaft.


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