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Document 62008TN0039
Case T-39/08: Action brought on 22 January 2008 — Evropaïki Dynamiki v Commission
Rechtssache T-39/08: Klage, eingereicht am 22. Januar 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
Rechtssache T-39/08: Klage, eingereicht am 22. Januar 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 34–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 92/34 |
Klage, eingereicht am 22. Januar 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-39/08)
(2008/C 92/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission, das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den ihr durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 441 564,50 Euro zu ersetzen; |
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der Kommission die Verfahrenskosten und sonstigen Kosten sowie die Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, selbst wenn diese abgewiesen werden sollte; |
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der Kommission die Verfahrenskosten und sonstigen Kosten sowie die Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin gab ein Angebot auf die offene Ausschreibung der Beklagten für Hosting, Verwaltung, Verbesserung, Förderung und Pflege des Internet-Portals der Europäischen Kommission zu eLearning (elearningeuropa.info) (ABl. 2007/S 87-105977) ab. Sie ficht die Entscheidung der Beklagten vom 12. November 2007 an, mit der diese ihr Angebot abgelehnt und ihr mitgeteilt hat, dass der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben werde. Die Klägerin verlangt außerdem Schadensersatz für den Schaden, der ihr durch das Vergabeverfahren entstanden sein soll.
Ihre Klage stützt sie darauf, dass die Beklagte offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und ihre Entscheidung nicht gemäß Art. 256 EG begründet habe. Ferner habe sie bei der Bewertung der Angebote Bewertungskriterien mit Vergabekriterien vermischt und Bewertungskriterien angewandt, die den Bietern nicht vor dem Stichtag für die Angebotsabgabe mitgeteilt worden seien. Schließlich habe die Beklagte gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.