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Document 62008CN0036
Case C-36/08: Action brought on 31 January 2008 — Commission of the European Communities v Hellenic Republic
Rechtssache C-36/08: Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
Rechtssache C-36/08: Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 92/16 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-36/08)
(2008/C 92/29)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbaek)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen Verpflichtungen aus den Art. 30, 31 und 36 der Richtlinie 93/16/EWG (1) verstoßen hat, dass sie Vorschriften wie Art. 29 Abs. d.1 und d.2 des Gesetzes Nr. 3209/03 (Regierungsamtsblatt 304/A) erlassen und in Kraft gelassen hat, die mit den Art. 30, 31 und 36 dieser Richtlinie nicht vereinbar sind, und die Diplome, die ohne Beachtung der in dieser Richtlinie angegebenen Bedingungen erteilt worden sind, nicht eingezogen hat; |
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der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Art. 29 Abs. d.1 des Gesetzes Nr. 3209/03 genannten Ärzte über erworbene Rechte im Sinne des Art. 36 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates verfügten und daher den ärztlichen Beruf im Rahmen des nationalen Sozialversicherungssystems ausüben dürften und ihnen eine Bescheinigung ausgestellt werden dürfe, durch die ihre erworbenen Rechte bestätigt würden. Jedoch verstoße die Verleihung der Eigenschaft eines praktischen Arztes, ohne dass diese Ärzte die betreffende spezifische Ausbildung durchlaufen hätten, gegen die Art. 30 und 31 der Richtlinie. Die griechischen Behörden seien folglich verpflichtet, die Diplome einzuziehen, die ohne die Beachtung der zusätzlichen Bedingungen der Richtlinie verliehen worden seien.
(1) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.