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Document 62008CN0035

    Rechtssache C-35/08: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland), eingereicht am 31. Januar 2008 — Grundstücksgemeinschaft Busley/Cibrian gegen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

    ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 92/15


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland), eingereicht am 31. Januar 2008 — Grundstücksgemeinschaft Busley/Cibrian gegen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

    (Rechtssache C-35/08)

    (2008/C 92/28)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Baden-Württemberg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Grundstücksgemeinschaft Busley/Cibrian

    Beklagter: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Widerspricht es Art. 56 EGV, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Immobilie bei der Einkommensermittlung in Deutschland im Verlustentstehungsjahr — im Gegensatz zu dem Verlust aus einer Inlandsimmobilie — nicht abziehen kann?

    b)

    Spielt es dabei ein Rolle, ob die natürliche Person die Immobilieninvestition selbst vorgenommen hat, oder ist ein Verstoß auch zu bejahen, wenn die natürliche Person im Wege der Erbfolge Eigentümer der im anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie geworden ist?

    2.

    Widerspricht es Art. 56 EGV, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Immobilie lediglich die Normal-Abschreibung ansetzen kann, während sie hingegen bei inländischen Immobilien die erhöhte degressive Abschreibung ansetzen könnte?

    3.

    Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind: Verstoßen die streitigen nationalen Bestimmungen gegen die Freizügigkeit des Art. 18 EGV?


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