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Document 62004CA0412

    Rechtssache C-412/04: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge — Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG — Transparenz — Gleichbehandlung — Aufträge, die aufgrund ihres Wertes nicht diesen Richtlinien unterliegen)

    ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 92/2


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    (Rechtssache C-412/04) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG - Transparenz - Gleichbehandlung - Aufträge, die aufgrund ihres Wertes nicht diesen Richtlinien unterliegen)

    (2008/C 92/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und K. Wiedner im Beistand von G. Bambara, avvocato)

    Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Bevollmächtigter: G. de Bergues), Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und M. de Grave), Republik Finnland (Bevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1), die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54), die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) und die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG — Verstoß gegen die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat

    durch den Erlass von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 109, Rahmengesetz für öffentliche Aufträge (Legge quadro in materia di lavori pubblici), vom 11. Februar 1994 in der durch das Gesetz Nr. 166 vom 1. August 2002 geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in ihrer durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung,

    durch den Erlass von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 109/1994 in seiner geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37 in ihrer geänderten Fassung und

    durch den Erlass von Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 109/1994 in seiner geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50 und der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

    4.

    Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


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