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Document 52002XC0522(04)

Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 458) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 119 vom 22.5.2002, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

52002XC0522(04)

Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 458) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 119 vom 22/05/2002 S. 0022 - 0022


Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 458)

(2002/C 119/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Zahlreiche Akte, die von der Kommission in den vergangenen Jahren angenommen worden sind, enthalten eine Bestimmung, nach der unrechtmäßige staatliche Beihilfen - d. h. Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden - anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen sind. Dies gilt etwa für die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen(1) und den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(2).

Im Sinne der Transparenz und Rechtssicherheit unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und Dritte davon, dass sie diese Regel in Bezug auf alle Akte anwenden wird, in denen sie darlegt, wie sie ihr Ermessen bei der Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ausüben wird (Rahmenregelungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen). Die Kommission wird somit die Vereinbarkeit unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt stets anhand der Kriterien beurteilen, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Akten festgelegt sind.

Diese Bekanntmachung lässt die speziellen Bestimmungen in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3) unberührt.

Diese Bekanntmachung lässt ferner die Auslegung der Verordnungen des Rates und der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unberührt.

(1) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(2) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

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