This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32019R1868
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1868 of 28 August 2019 amending Regulation (EU) No 1031/2010 to align the auctioning of allowances with the EU ETS rules for the period 2021 to 2030 and with the classification of allowances as financial instruments pursuant to Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1868 der Kommission vom 28. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1868 der Kommission vom 28. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2019/6182
ABl. L 289 vom 8.11.2019, p. 9–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Anhang I | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Anhang III Nummer 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Anhang III Nummer 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Anhang III Nummer 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Anhang III Nummer 4 Text | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Anhang III Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Anhang IV | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 11 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Zusatz | Artikel 12 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 FR | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 13 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 13 Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (f) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (j) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (l) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Zusatz | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (m) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 15 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 18 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 18 Absatz 6 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 20 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 20 Absatz 6 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 22 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 22 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 24 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 25 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 26 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 26 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 26 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 26 Absatz 5 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 26 Absatz 6 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe (f) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe (g) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Zusatz | Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe (h) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 28 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 29 Satz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 29 Buchstabe (a) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 29 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 29 Buchstabe (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 29 Buchstabe (d) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 29 Buchstabe (f) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 29 Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 3 Nummer 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 10 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 12 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 13 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 14 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 17 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 18 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 19 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 3 Nummer 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 21 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 23 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 24 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 26 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 27 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 28 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Zusatz | Artikel 3 Nummer 28a | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 29 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 30 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 39 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 3 Nummer 41 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 42 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 43 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 43 Buchstabe (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 43 Buchstabe (d) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 43 Buchstabe (e) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 43 Buchstabe (f) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 44 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 8 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 9 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 30 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 5 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 6 Satz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 7 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Absatz 8 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 30 Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 31 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 31 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 31 Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 5 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 32 Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 33 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 34 Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Zusatz | Artikel 35 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 35 Absatz 4 nicht nummerierter Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 35 Absatz 4 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 35 Absatz 5 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 35 Absatz 6 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 36 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 37 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 38 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 39 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 40 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 41 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 42 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 43 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 44 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 46 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Zusatz | Artikel 51 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 52 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 53 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 54 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe (a) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 55 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 56 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 56 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 57 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 57 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe (b) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe (a) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 6 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (c) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 5 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 60 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 61 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 61 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 61 Absatz 3 Satz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe (f) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe (g) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe (f) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe (h) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe (j) PT (iii) | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 62 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 62 Absatz 5 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 62 Absatz 6 Satz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 62 Absatz 7 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 63 Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 64 Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 7 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 8 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 4 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 5 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 6 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Artikel 9 nicht nummerierter Absatz 1 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 9 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Artikel 9 nicht nummerierter Absatz 3 | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Kapitel IX Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Aufhebung | Kapitel VI Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Kapitel X Titel | 28/11/2019 | |
Modifies | 32010R1031 | Ersetzung | Titel | 28/11/2019 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32023R2830 | 21/12/2023 |
8.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/9 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1868 DER KOMMISSION
vom 28. August 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zwecks Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die EU-EHS-Vorschriften für den Zeitraum 2021 bis 2030 und an die Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 10a Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit dem Jahr 2012 werden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (2) versteigert. Die Versteigerung von Zertifikaten wird von einer gemeinsamen Auktionsplattform für 25 Mitgliedstaaten und drei EWR-/EFTA-Länder sowie von einigen wenigen Opt-out-Plattformen durchgeführt. |
(2) |
Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, um mithilfe des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern. Die Versteigerung von Zertifikaten blieb die Regel für die Zuteilung von Zertifikaten, weswegen der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 % der Gesamtmenge der Zertifikate betragen sollte. |
(3) |
Es empfiehlt sich, die mit der Richtlinie (EU) 2018/410 eingeführten neuen Elemente im Zusammenhang mit der Bestimmung der jährlichen Versteigerungsmenge in die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu übernehmen. Insbesondere muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, die Versteigerungsmenge um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate zu verringern, um die Menge der für die kostenlose Zuteilung verfügbaren Zertifikate anzuheben (Puffer für die kostenlose Zuteilung). Darüber hinaus dürfen nach der geänderten Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Versteigerungsmengen aus folgenden Gründen geändert werden: freiwillige Löschung von Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten; Wiedereinbeziehung von Anlagen in das EU-EHS, die weniger als 2500 Tonnen Kohlendioxid emittieren, und die Möglichkeit der Flexibilität zwischen den unter das EU-EHS und den nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die es den Mitgliedstaaten erleichtern soll, ihre nationalen Zielvorgaben für die Emissionsreduktion in Nicht-EHS-Sektoren zu erreichen. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird der Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten und der Innovationsfonds zur Förderung von Investitionen in innovative Technologien eingerichtet. Beide Fonds werden im Wege der Versteigerung von Zertifikaten auf der gemeinsamen Auktionsplattform der Europäische Investitionsbank (EIB) finanziert. Zu diesem Zweck sollte die EIB der Auktionator für die beiden Fonds werden, ohne an dem gemeinsamen Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen. Die entsprechenden Zertifikatmengen sollten auf denselben Auktionen versteigert werden wie die Mengen, die die an der gemeinsamen Aktionsplattform teilnehmenden Mitgliedstaaten und EWR-/EFTA-Länder versteigern. |
(5) |
Zwecks Einrichtung des Modernisierungsfonds werden gemäß der Richtlinie 2003/87/EG 2 % der Gesamtmenge der Zertifikate versteigert; darüber hinaus können die infrage kommenden Mitgliedstaaten diesem Fonds Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zufügen. Die EIB muss gewährleisten, dass diese Zertifikate Im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten des Auktionsverfahrens versteigert werden, nach denen die gleichmäßige Verteilung der Versteigerungsmengen ein zentraler Aspekt ist. |
(6) |
Um die Verfügbarkeit von Mitteln für Innovationen bei CO2-armen Technologien und das reibungslose Funktionieren des CO2-Marktes sicherzustellen, sollten die Mengen des Innovationsfonds grundsätzlich in gleichen Jahresmengen versteigert werden. Die Kommission sollte jedoch in Zweijahresabständen die Verteilung der für den Innovationsfonds zu versteigernden Zertifikate unter Berücksichtigung der Ergebnisse jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen überprüfen. Die erste Überprüfung sollte spätestens am 30. Juni 2022 stattfinden. |
(7) |
Damit ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet Zertifikate aus seinen Versteigerungsmengen zu löschen, sollte ein Mitteilungsverfahren eingerichtet werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Kommission in einem einheitlichen Formular, das Nachweise und Angaben zu der stillgelegten Anlage, die vorgesehene Menge und den Zeitpunkt der Löschung enthält, über seine Absicht, Zertifikate zu löschen, in Kenntnis setzen. Um die Funktionsfähigkeit der mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Marktstabilitätsreserve zu erhalten, sollte die gelöschte Menge erst dann von den Versteigerungsmengen des Mitgliedstaats abgezogen werden, wenn die Anpassungen der Marktstabilitätsreserve für das betreffende Jahr erfolgt sind. Der Transparenz wegen sollte die Kommission die mit dem Formular übermittelten Angaben des Mitgliedstaats veröffentlichen, sofern diese Angaben nicht aus Gründen der Vertraulichkeit geschützt sind. |
(8) |
Zur Stärkung der Integrität des CO2-Marktes werden Zertifikate seit dem Jahr 2018 durch die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als Finanzinstrumente eingestuft. Zuvor wurden in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) lediglich Zertifikatderivative als Finanzinstrumente anerkannt. Durch diese neue Einstufung fällt der Spot-Handel mit Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Anwendungsbereich von unter anderem der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Das Verfahren der Versteigerung von Zertifikaten (Primärmarkt) fällt allerdings ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. |
(9) |
Zur Angleichung der Versteigerung von Zertifikaten an die neuen Finanzmarktvorschriften sollte die bisherige Regelung der Überwachung von und Berichterstattung über Versteigerungen geändert werden. Da der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erweitert wurde und nun auch für die Versteigerung von Zertifikaten gilt, liegt es in der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörden, die Aufgaben der Überwachung und Verhinderung von Marktmissbrauch im Hinblick auf Versteigerungen wahrzunehmen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen die zuständigen nationalen Behörden aktiv Fälle von Marktmissbrauch aufdecken und untersuchen. Die notwendigen Funktionen der Auktionsüberwachung sollten von den Auktionsplattformen, der Kommission, den Mitgliedstaaten und den zuständigen nationalen Behörden übernommen werden; die Vorschriften über die Verpflichtungen zur Bestellung einer Auktionsaufsicht sollten gestrichen werden. Durch die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Versteigerungen wurden außerdem die speziellen Marktmissbrauchsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überflüssig und sollten gestrichen werden. |
(10) |
Damit den für die Überwachung von Marktmissbrauch zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Daten für die Berichterstattung auf kostenwirksame und verhältnismäßige Weise bereitgestellt werden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die verbindliche Pflicht zur Meldung von Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 widerspiegeln und auf Auktionsplattformen mit Blick auf die Meldung von Auktionsgeschäften anwendbar machen. Die ist erforderlich, da die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die nun auch auf Versteigerungen anwendbar ist, keinen eigenständigen Mechanismus für die Meldung von Geschäften einführt, sondern sich auf die Datenerhebung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 stützt. |
(11) |
Es muss unbedingt ein wettbewerbliches Vergabeverfahren für Auktionsplattformen sichergestellt werden, für das die einschlägigen Kriterien entsprechend festzulegen sind. In Bezug auf die von den erfolgreichen Bietern zu entrichtenden Gebühren sollte es zulässig sein, den derzeitigen Gebührenhöchstsatz in geringem Umfang anzuheben, wenn dies im Vergabeverfahren vorgesehen ist und die jährlichen Versteigerungsmengen wegen des Funktionierens der Marktstabilitätsreserve um mehr als 200 Mio. Zertifikate verringert wird. |
(12) |
Die öffentliche Auftragsvergabe für die gemeinsame Auktionsplattform kann vorsehen, dass die Auswahlkriterien auch auf geregelte Märkte für Energieerzeugnisse ausgedehnt werden, die bislang noch keinen Sekundärmarkt für Emissionszertifikate organisiert haben. Sollte ein solcher geregelter Markt als Auktionsplattform ausgewählt werden, sollte die Verpflichtung bestehen, diesen Sekundärmarkt mindestens 60 Handelstage vor der ersten Versteigerung einzurichten. Dies ist notwendig, um — für den Fall einer Annullierung der Versteigerung — den Preis auf dem Sekundärmarkt zum Zeitpunkt der Versteigerungen („Reservepreis“) sowie die Bietergebühren festzulegen, die an die vergleichbare, im Sekundärmarkt gezahlte Gebühr gekoppelt sind. Darüber hinaus sollten die Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei Sachverhalten, die ein sorgfältiger öffentlicher Auftraggeber kaum hätte vorhersehen können, die derzeit auf fünf Jahre befristete Vertragslaufzeit im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (Haushaltsordnung) auf sieben Jahre zu verlängern. Um die Marktbedingungen zu überprüfen und die neuen Vergabeverfahren während der Vertragslaufzeit vorzubereiten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine vorherige Marktkonsultation gemäß der Haushaltsordnung vorzunehmen. |
(13) |
Zur Vereinfachung des Auktionsverfahrens sollte die Festlegung der jährlichen Versteigerungsmengen flexibler werden für den Fall, dass Änderungen um bis zu 50 000 Zertifikate notwendig sind. Jede Änderung unterhalb dieses Schwellenwerts sollte keine Änderung der Versteigerungsmenge für das Folgejahr bewirken, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt dies ausdrücklich. Außerdem sollte das Verfahren für die Festlegung und Veröffentlichung von Auktionskalendern dahin gehend vereinfacht werden, dass eine Stellungnahme der Kommission dazu entfällt. Allerdings sollte der Auktionskalender erst veröffentlich werden, wenn die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte einen internen Beschluss über die dem Auktionskalender entsprechende Auktionstabelle erlassen hat. |
(14) |
Zur Vereinfachung der Wiederbestellung von Opt-out-Plattformen sollte eine Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 lediglich für die Aufnahme neuer Unternehmen als Opt-out-Plattformen in die Liste oder für eine Neuaufnahme in die Liste mit geänderten Bedingungen erforderlich werden. Bestellt also ein Mitgliedstaat dieselbe Opt-out-Plattform unter denselben Bedingungen erneut, sollte sie ohne Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit denselben Bedingungen wie bei der ursprünglichen Aufnahme in die Liste weiter auf dieser geführt werden. Voraussetzung sollte sein, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bestätigen, dass die Vorschriften dieser Verordnung und die Ziele des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beachtet werden. |
(15) |
Um zu vermeiden, dass sich bei der Annullierung mehrerer Versteigerungen annullierte Mengen anhäufen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die annullierten Mengen gleichmäßig über die nachfolgenden Versteigerungen, die keine annullierten Mengen aus zuvor annullierten Versteigerungen umfassen, zu verteilen. |
(16) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union“ |
(2) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
(3) |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
(4) |
In Artikel 7 erhalten die Absätze 7 und 8 folgende Fassung: „(7) Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der zuständigen Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewandt wird. Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie unterrichtet unverzüglich die zuständige Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 und die in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich. (8) Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit Satz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf weniger als vier Versteigerungen in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung. Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten beiden geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit den vorangehenden Satz verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf der ersten nachfolgenden Versteigerung in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung. Wird eine Versteigerung annulliert, die bereits Mengen aus einer zuvor annullierten Versteigerung umfasst, so werden die Versteigerungsmengen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 ab der ersten Versteigerung, bei der keine Anpassungen wegen früherer Annullierungen vorgenommen werden, verteilt.“ |
(5) |
In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 6 folgende Fassung: „(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Kommission die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission — sofern eine solche abgegeben wurde — soweit irgend möglich. (4) Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG. An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11. (5) Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. Darf die Jahresmenge der zu versteigernden Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig in Losen von 500 Zertifikaten auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungstermine, wobei sie sicherstellt, dass die Menge mindestens auf Quartalsbasis versteigert wird. (6) Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.“ |
(6) |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
(7) |
In Artikel 10 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung: „(1) Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr ab 2019 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge. (2) Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG setzt sich zusammen aus der Menge der Zertifikate gemäß Absatz 1 und dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Menge der in einem beliebigen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG trägt Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG, den vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), den Änderungen gemäß Artikel 10c, Artikel 12 Absatz 4, den Artikeln 24, 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) Rechnung. (4) Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet. Bei außergewöhnlichen Sachverhalten, insbesondere wenn der kumulierte Jahreswert solcher Änderungen 50 000 Zertifikate für einen bestimmten Mitgliedstaat nicht überschreitet, können diese Änderungen auf die Menge der im folgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt bei der Kommission bis 30. April 2020, dass dieser Schwellenwert für den 2021 beginnenden Zeitraum nicht anzuwenden ist. Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet. (*) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1)." (**) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“" |
(8) |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Versteigerungsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (im Folgenden „EUTL“) angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen.“ |
(9) |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
(10) |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
(11) |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
(12) |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen In einer Versteigerung dürfen nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.“ |
(13) |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Außerdem kann jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit bieten, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.“ |
(14) |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
(15) |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
|
(16) |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 (FIU) in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.“ |
(17) |
In Artikel 22 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann. (4) Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.“ |
(18) |
Die Überschrift des Kapitels VI wird gestrichen. |
(19) |
Die Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung: „Artikel 24 Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds (1) Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die ab dem Jahr 2021 auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, ist die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 gelten sinngemäß für die EIB. Die EIB sorgt als Auktionator dafür, dass die Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann sie im Einklang mit der zwischen der Kommission und der EIB gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (*) getroffenen Vereinbarung etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen. (2) Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Absatz 1 werden zusammen mit den von den Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt sind, zu versteigernden Jahresmengen versteigert und gemäß Artikel 8 Absatz 5 gleichmäßig verteilt. (3) Die Mengen der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden grundsätzlich in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 in gleichen Jahresmengen versteigert. Die Kommission überprüft die Verteilung der Zertifikate, die noch zu versteigern sind, nachdem zu jeder im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Vergabebeschluss ergangen ist. Solche Überprüfungen finden alle zwei Jahre und erstmals spätestens am 30. Juni 2022 statt. Bei jeder Überprüfung wird besonderes Augenmerk auf die für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Finanzmittel, den zur Unterstützung bei der Projektentwicklung verfügbaren Höchstbetrag aus dem Innovationsfonds, den von der Kommission für Kleinprojekte reservierten Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für die ausgewählten Projekte vorgesehene Unterstützung sowie die Auszahlungs- und die Einziehungsquote gerichtet. Artikel 25 Verfahren für die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG (1) Jeder Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission seine Absicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Stilllegung folgt, unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieser Verordnung mit. (2) Die Menge der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate wird von der gemäß Artikel 10 dieser Verordnung festgelegten Menge der vom Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate abgezogen, nachdem etwaige Anpassungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 vorgenommen wurden. (3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Anhang I übermittelten Angaben des Mitgliedstaats, ausgenommen die Berichte gemäß Nummer 6 des Anhangs. (*) Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).“" |
(20) |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
(21) |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
|
(22) |
Artikel 28 wird gestrichen. |
(23) |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
|
(24) |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
|
(25) |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
(26) |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
(27) |
Artikel 33 wird gestrichen. |
(28) |
Die Überschrift des Kapitels IX erhält folgende Fassung: „VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG DES AUKTIONATORS UND EINER AUKTIONSPLATTFORM“ |
(29) |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
|
(30) |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
|
(31) |
Die Überschrift des Kapitels X erhält folgende Fassung: „MELDUNG VON GESCHÄFTEN“ |
(32) |
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Pflicht zur Meldung von Geschäften (1) Die Auktionsplattform meldet der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde die vollständigen und genauen Einzelheiten jedes Geschäfts, das auf der Auktionsplattform durchgeführt wurde und die Übertragung von Emissionszertifikaten an den erfolgreichen Bieter bewirkt. (2) Die Meldungen über Geschäfte gemäß Absatz 1 werden so schnell wie möglich und spätestens am Ende des auf das betreffende Geschäft folgenden Handelstags übermittelt. (3) Handelt es sich bei dem erfolgreichen Bieter um eine juristische Person, so verwendet die Auktionsplattform bei der Meldung der Angaben zur Identifizierung des erfolgreichen Bieters gemäß Absatz 5 eine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (*). (4) Die Auktionsplattform ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittelung der Meldungen verantwortlich. Soweit Einzelheiten zu Geschäften den Auktionsplattformen nicht vorliegen, übermitteln die Bieter und die Auktionatoren der Auktionsplattform die entsprechenden Informationen. Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken, so berichtigt die Auktionsplattform, die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der zuständigen nationalen Behörde eine berichtigte Meldung. (5) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält insbesondere den Namen der Zertifikate oder der Zertifikatderivate, die gekauften Mengen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, die Preise und Angaben zur Identifizierung der erfolgreichen Bieter sowie, sofern zutreffend, der Kunden, in deren Namen das Geschäft abgeschlossen wurde. Der Bericht wird unter Verwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission festgelegten Datenstandards und -formate erstellt und enthält sämtliche sachdienliche Einzelheiten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission. (*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).“" |
(33) |
Die Artikel 37 bis 43 werden gestrichen. |
(34) |
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat.“ |
(35) |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Übertragung der versteigerten Zertifikate Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte geliefert werden.“ |
(36) |
In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 vorgesehen ist, kann der Betreiber der Auktionsplattform unbeschadet des Unterabsatzes 1 die von den erfolgreichen Bietern entrichteten Gebühren gemäß Artikel 52 Absatz 1 auf höchstens 120 % der vergleichbaren Standardgebühren anheben, die die erfolgreichen Käufer von Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Jahren entrichteten, in denen die Versteigerungsmengen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 um über 200 Mio. Zertifikate verringert wurden.“ |
(37) |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
|
(38) |
Artikel 53 erhält folgende Fassung: „Artikel 53 Auktionsüberwachung (1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform berichtet zum Ende eines jeden Monats über die Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen insbesondere im Hinblick auf
(2) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission, die bestellenden Mitgliedstaaten und ihre gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannte zuständige nationale Behörde. (3) Die einschlägigen Vergabebehörden überwachen die Durchführung des Vertrags zur Bestellung der Auktionsplattform. Die Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, unterrichten die Kommission, wenn die Auktionsplattform in einer Weise gegen den Bestellungsvertrag verstößt, die geeignet wäre, das Auktionsverfahren erheblich zu beeinflussen. (4) Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, und der Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, zusammenfassende Berichte über die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Angaben. (5) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen nationalen Behörden, die sie überwachen, arbeiten aktiv zusammen und erteilen der Kommission auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist. (6) Die zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Beaufsichtigung von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, arbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aktiv mit der Kommission zusammen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist. (7) Die Verpflichtungen, an die die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 5 und 6 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.“ |
(39) |
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
|
(40) |
Artikel 55 erhält folgende Fassung: „Artikel 55 Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten (1) Die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen nationalen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe e und des Artikels 20 Absatz 10 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Verpflichtung, die Bieterzulassung zu verweigern und eine bereits gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 erteilte Bierzulassung zu entziehen oder auszusetzen, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehen sind. Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 20 Absätze 7 und 10, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 58 bis 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelten diesbezüglich. (2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle zusammen, indem sie umgehend
Alle verdächtigen Geschäfte einschließlich versuchter Geschäfte müssen gemeldet werden. (3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet. In den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln. (4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37 bis 39, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die betreffende Auktionsplattform gelten.“ |
(41) |
In Artikel 56 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der zuständigen nationalen Behörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 54 der Richtlinie 2014/65/EU jeden Verdacht auf Marktmissbrauch oder auf versuchten Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt. (2) Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.“ |
(42) |
In Artikel 57 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder jede andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder andere Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich. (2) Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was am geeignetsten ist, um das Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.“ |
(43) |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
|
(44) |
Artikel 60 Absatz 2 wird gestrichen. |
(45) |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
|
(46) |
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
|
(47) |
Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.“ |
(48) |
Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.“ |
(49) |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
(50) |
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
(51) |
Anhang IV wird aufgehoben. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. August 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
(3) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
(4) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(5) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).
(6) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(7) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Formblatt für die Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG
|
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG |
|
1. |
Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen: |
|
2. |
Datum der Mitteilung: |
|
3. |
Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden „Anlage“) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die in dem mittels Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten EUTL erfasst sind, unter anderem: |
|
a) |
Name der Anlage: |
|
b) |
Anlagenkennung im EUTL: |
|
c) |
Name des Anlagenbetreibers: |
|
4. |
Datum der Stilllegung der Anlage und des Entzugs der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen: |
|
5. |
Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die Stilllegung der Anlage waren: |
|
6. |
geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der Stilllegung: |
|
7. |
Gesamtmenge der zu löschenden Zertifikate: |
|
8. |
Jahre, über die die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll: |
|
9. |
genaue Menge der zu löschenden Zertifikate für jedes der in Nummer 8 genannten Jahre: |
|
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und für sie geltende Vorschriften oder Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absatz 7“ |
(2) |
Die Nummern 1, 2 und 3 werden gestrichen. |
(3) |
In Nummer 4 Zeile 6 „Verpflichtungen“ wird Punkt 5 gestrichen. |