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Document 62013FA0005

    Rechtssache F-5/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2014 — Da Cunha Almeida/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtaufnahme in die Reserveliste — Test des sprachlogischen Denkens — Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens — Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen — Diskriminierungsverbot)

    ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 73–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/73


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2014 — Da Cunha Almeida/Kommission

    (Rechtssache F-5/13) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Test des sprachlogischen Denkens - Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen - Diskriminierungsverbot))

    2014/C 315/122

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Paulo Jorge da Cunha Almeida (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte G. Pandey und M. Gambardella)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/205/10 aufzunehmen

    Tenor des Urteils

    1.

    Die vom Europäischen Amt für Personalauswahl übermittelte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/205/10 vom 9. März 2012, mit der der Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen wird, den Herr Da Cunha Almeida nach seinem mit Entscheidung vom 23. Dezember 2011 erfolgten Ausschluss von der Reserveliste des Auswahlverfahrens gestellt hatte, wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Da Cunha Almeida entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013, S. 29.


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