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Document 52005AE1065

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (KOM(2004) 830 endg. — 2004/0284 (COD))

    ABl. C 24 vom 31.1.2006, p. 25–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    31.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/25


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“

    (KOM(2004) 830 endg. — 2004/0284 (COD))

    (2006/C 24/09)

    Der Rat beschloss am 14. Januar 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu der obenerwähnten Vorlage zu ersuchen.

    Die mit den Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 5. September 2005 an. Berichterstatter war Herr RODRÍGUEZ GARCÍA-CARO.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 420. Plenartagung am 28./29. September 2005 (Sitzung vom 28. September) mit 171 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind seit ihrer Annahme mehrfach geändert worden, um der sukzessiven Weiterentwicklung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Leistungen, die diese umfassen, Rechnung zu tragen.

    1.2

    Grundsätzlich geht es darum, die Verordnungen an die legislativen Veränderungen anzupassen, die sich in den Mitgliedstaaten vollziehen, sowie sie mit den verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in Einklang zu bringen. Daher zielt der dem Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegte Verordnungsvorschlag darauf ab, die Veränderungen in der nationalen Gesetzgebung vor allem der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Zudem sollen die Verfahren zur Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung im Ausland weiter vereinfacht werden, und zwar durch eine Ausweitung der entsprechenden Änderung auf die Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit Versicherungsfällen, die auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zurückzuführen sind.

    1.3

    Die jüngste Änderung beider Verordnungen erfolgte durch die Verordnung Nr. 631/2004 (1), mit der die vorgenannten Änderungen bezüglich der Verfahren zur Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden. Zu diesem Verordnungsvorschlag hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) bereits Stellung genommen (2).

    1.4

    Die tiefgreifendste Änderung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten brachte jedoch die Verordnung Nr. 883/2004 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates, die nach sechsjährigem Legislativverfahren angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Diese Verordnung, die die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzen soll, ist noch nicht in Kraft getreten, da zuvor die entsprechende Durchführungsverordnung, die ihrerseits die geltende Verordnung Nr. 574/72 ersetzen wird, angenommen werden muss.

    Der EWSA verabschiedete eine Stellungnahme (4) zu dem seinerzeit von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

    2.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsdokuments

    2.1

    Die Kommissionsvorlage beinhaltet Änderungsvorschläge zu zwei Verordnungen: zum einen zu der Verordnung Nr. 1408/71 und zum anderen zu der Verordnung Nr. 574/72 über deren Durchführung. Die beiden Änderungen sind nicht miteinander verknüpft, da sie — wie bereits in Ziffer 1.2 dieser Stellungnahme erwähnt — verschiedene juristische Aspekte zum Gegenstand haben.

    2.1.1

    In Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71 werden Änderungen in mehreren Anhängen des Textes vorgenommen. Diese Anhänge enthalten Angaben zu der besonderen Sachlage in den einzelnen Mitgliedstaaten, die dort ausdrücklich aufgeführt werden muss, damit die entsprechenden Bestimmungen für die Bürgerinnen und Bürger ihre Wirkung entfalten können.

    2.1.2

    Die in Bezug auf die Verordnung Nr. 574/72 vorgenommenen Änderungen bewirken eine Vereinfachung des Textes und eine Verringerung der Verwaltungsformalitäten, die derzeit für die Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erforderlich sind. Somit werden auf diese Fälle dieselben Vereinfachungskriterien angewandt, die mit der Verordnung Nr. 631/2004 für die Verfahren zur Inanspruchnahme von allgemeiner medizinischer Versorgung eingeführt wurden.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wertet den Inhalt des Vorschlags positiv, da er der Ansicht ist, dass damit die Tendenz zur Verbesserung und Vereinfachung der Verfahren fortgesetzt wird, die im Hinblick auf eine bestmögliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union geschaffen wurden. Änderungen, die den Unionsbürgern zugute kommen und ihr Verhältnis zu den Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern, wird der Ausschuss stets begrüßen.

    3.2

    Deshalb befürwortet der Ausschuss den Verordnungsvorschlag, da mit diesem ausdrücklich eine der vier Freiheiten, auf die sich die Europäische Union seit ihren Anfängen gründet, gefördert wird: nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und jetzt durch Ausdehnung dieses Rechts der freie Verkehr aller Personen, die von der vorgeschlagenen Regelung erfasst werden. Aus diesem Grunde bekräftigt der Ausschuss erneut seine Forderung, dass sowohl seitens der verschiedenen EU-Instanzen als auch seitens der Mitgliedstaaten auf die Abschaffung aller bestehenden Hindernisse hingewirkt werden muss, damit ein echter Raum des freien Personenverkehrs innerhalb der Grenzen der EU sowie ein wirkliches Sozialrecht geschaffen werden kann. Der Ausschuss begrüßt den Inhalt des Vorschlags, da er einen weiteren Beitrag zur Förderung eines Grundrechts der Bürger leistet.

    3.3

    Das Mitentscheidungsverfahren kann angesichts seiner Dauer dazu führen, dass Vorschläge inhaltlich von Grund auf umgestaltet werden. In einer früheren Stellungnahme (5) zu einer Vorlage, die eine Teiländerung der beiden Verordnungen vorsah, hat der Ausschuss die Notwendigkeit einer zeitnahen Konsultation und Stellungnahmeerarbeitung betont, insbesondere, wenn es sich um Vorschläge wie den jetzigen handelt, die Änderungen arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften betreffen. Diesen Standpunkt bekräftigte der Ausschuss in einer weiteren späteren Stellungnahme (6), in der er anregte, ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich zu sämtlichen Textänderungen im Verlauf des Beschlussfassungsprozesses zu äußern. Aus diesen Gründen dringt der Ausschuss erneut darauf, dass seiner Funktion innerhalb solcher Verfahren Rechnung getragen wird.

    3.4

    Noch deutlicher zeigte sich die in Ziffer 3.3 beschriebene Situation bei der Annahme und Veröffentlichung der Verordnung Nr. 883/2004 (7) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. In seiner Stellungnahme (8) dazu betonte der Ausschuss, dass es angesichts der Komplexität der Vorlage und der zahlreichen Änderungen, die an dem Text im Zuge des Legislativverfahrens noch vorgenommen werden dürften, notwendig sei, den Fortgang des Vorschlags zu verfolgen. Vier Jahre nach Verabschiedung der Stellungnahme wurde die Verordnung angenommen, ohne dass der EWSA sich erneut zu dem Text äußern konnte.

    Angesichts der Tragweite solcher Regelungen und der großen Bedeutung einer wirklich zeitnahen Konsultation des EWSA fordert der Ausschuss, dass das Konsultationsverfahren dahingehend angepasst wird, dass der EWSA als Vertretung der organisierten Zivilgesellschaft seine Rolle im Legislativverfahren der EU effizienter wahrnehmen kann.

    Desgleichen hält der Ausschuss die Ausarbeitung einer Initiativstellungnahme zu der neuen Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzen soll, für erforderlich, um der in der oben genannten Stellungnahme vertretenen Auffassung Substanz zu geben.

    3.5

    Ferner ist der Ausschuss der Auffassung, dass der beratenden Funktion des gemäß Titel V der Verordnung Nr. 1408/71 eingerichteten Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer entsprechend den Bestimmungen der Verordnung genau Rechnung getragen werden muss. Dieser Ausschuss, der sich vor allem aus Gewerkschafts- und Unternehmensvertretern zusammensetzt, ist ein Forum, über das die Akteure des wirtschaftlichen und sozialen Lebens den Institutionen ihre Standpunkte unmittelbar zur Kenntnis bringen können. Dies geschieht durch Stellungnahmen bzw. Vorschläge zu Änderungen, die im Bereich der sozialen Sicherheit auf Gemeinschaftsebene vorgenommen werden sollen.

    3.6

    Artikel 90 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht die Aufhebung der Verordnung Nr. 1408/71 — mit Ausnahme einiger Sonderfälle — vor; laut Artikel 91 tritt die neue Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Im zweiten Satz dieses Artikels ist jedoch festgelegt, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens ihrer Durchführungsverordnung gilt.

    In Anbetracht dessen und im Hinblick auf das 2006 anstehende Europäische Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer fordert der Ausschuss die EU-Institutionen sowie die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Erarbeitung und Annahme der künftigen Durchführungsverordnung so schnell wie möglich und mit größter Effizienz bei der Behandlung des Vorschlags voranzutreiben, damit der verfügende Teil der neuen Koordinierungsverordnung möglichst rasch vollständig in Kraft treten und die komplexen Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnung Nr. 1408/71 baldmöglichst ersetzen kann.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

    4.1.1

    Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung werden nach Maßgabe des Artikel 1 des Vorschlags geändert.

    4.1.2

    Anhang I Teil II (Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung betreffend die Definition des Begriffes „Familienangehörige“) wird angepasst, um den Änderungen in der slowakischen Gesetzgebung Rechnung zu tragen.

    4.1.3

    Anhang II Teil I (Sondersysteme für Selbständige, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen) wird aufgrund von Änderungen in der französischen Gesetzgebung angepasst.

    4.1.4

    Infolge von Änderungen in der estnischen, lettischen und polnischen Gesetzgebung wird Anhang II Teil II (Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen) geändert. Ferner wird in demselben Anhang eine Änderung in Bezug auf Luxemburg vorgenommen, die auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zurückgeht, dem zufolge Geburts- oder Adoptionsbeihilfen nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung auszuschließen, sondern vielmehr als ausführbare Familienleistung zu betrachten sind.

    4.1.5

    Anhang IIa der Verordnung (Beitragsunabhängige Sonderleistungen) wird aufgrund verschiedener Aktualisierungen und Anpassungen in den einschlägigen deutschen, slowakischen, lettischen und polnischen Rechtsvorschriften geändert.

    4.1.6

    Anhang III Teil A (Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die trotz der Bestimmungen der Verordnung über deren Wegfall weiterhin gelten) wird zur Streichung gegenstandsloser Nummern und im Hinblick auf eine inhaltliche Vereinfachung geändert.

    Mit demselben Ziel wird Anhang III Teil B (Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf die die Verordnung anzuwenden ist) parallel dazu geändert. Die Nummerierung wird entsprechend angepasst, und es werden bilaterale Vereinbarungen bzw. Abkommen aufgenommen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Anhang erfüllen.

    4.1.7

    Wegen einer entsprechenden Bestimmung in der Gesetzgebung der Tschechischen Republik wird Anhang IV Teil A geändert (nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt).

    Aus demselben Grund wird Anhang IV Teil C (Fälle, in denen auf die doppelte Berechnung der Leistung verzichtet werden kann) in Bezug auf die Tschechische Republik und Estland geändert, da eine solche doppelte Berechnung nie zu einer höheren Leistung führen würde.

    Anhang IV Teil D (Leistungen und Abkommen, in denen das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art geregelt ist, auf die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch besteht) wird aufgrund von Änderungen in der slowakischen Gesetzgebung angepasst.

    4.1.8

    Anhang VI (Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten) wird angepasst, um Änderungen in der niederländischen Gesetzgebung Rechnung zu tragen.

    4.1.9

    Die Änderungen, die in den verschiedenen Anhängen der Verordnung Nr. 1408/71 vorgenommen werden, erfüllen mehrere Funktionen, auf die der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nun eingehen möchte.

    Zunächst möchten wir herausstellen, dass diese Änderungen eine Reihe von Vereinfachungen des Textes bewirken, der somit leichter anwendbar und besser verständlich wird. In dieser Hinsicht wird die mit der Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme eingeschlagene Richtung weiterverfolgt, deren Ziel darin bestand, diese Koordinierung unter gleichzeitiger Achtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu vereinfachen und zu modernisieren. Daher unterstützt der Ausschuss diese Änderungen.

    Zweitens ist festzustellen, dass einige Länder in ihrer nationalen Gesetzgebung für bestimmte Versicherungsfälle neue Beihilfen eingeführt haben, die weitere Fortschritte in der Sozialgesetzgebung der betreffenden Mitgliedstaaten darstellen. Solche Fortschritte im Bereich der sozialen Rechte in den verschiedenen Mitgliedstaaten kann der Ausschuss nur begrüßen. Er bedauert jedoch, dass sich die Bürger aus den jüngst beigetretenen Staaten besonderen administrativen Hindernissen gegenüber sehen.

    4.1.10

    Schließlich ist der Ausschuss der Auffassung, dass Anhang II Teil II der Verordnung gestrichen werden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten sich an der Rechtsprechung des Gerichtshofs orientieren, der zufolge Geburts- und Adoptionsbeihilfen nicht als besondere Beihilfen zu betrachten sind, sondern als Familienleistungen gelten, die mithin ausführbar sind. Es ist zu wünschen, dass die Mitgliedstaaten diese Rechtswirklichkeit annehmen, bevor sie der Gerichtshof durch entsprechende Urteile offiziell auf die gesamte Union ausweitet.

    4.2

    Verordnung Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71.

    4.2.1

    Artikel 2 des Kommissionsvorschlags sieht die Änderung von vier Artikeln der Verordnung vor, die jeweils die medizinische Versorgung im Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten betreffen.

    4.2.2

    Die Absätze 5 und 6 des Artikel 60 (Sachleistungen bei einem Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat) werden gestrichen. Die Streichung betrifft Vorschriften für die Meldung von Krankenhausaufenthalten, die in der Praxis nicht befolgt wurden.

    Der Ausschuss ist mit all diesen Maßnahmen einverstanden, da sie eine Vereinfachung und den Abbau eines unnötigen Verwaltungsaufwandes bedeuten.

    4.2.3

    Der Wortlaut von Artikel 62 (Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat) wird ersetzt. Mit der Einführung der Krankenversicherungskarte werden überflüssige Formalitäten abgeschafft, die künftig zwischen den zuständigen staatlichen Trägern geregelt werden und nicht von der betreffenden Person. Daher wird der Wortlaut des Artikels entsprechend der Änderung durch die Verordnung Nr. 631/2004 an den gleichlautenden Artikel 21 der Verordnung angepasst.

    Der Ausschuss befürwortet alle Änderungen, die den Bürgern den Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen erleichtern.

    4.2.4

    In Artikel 63 (Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben) wird Absatz 2 geändert. Die Anpassung ist nötig, da in diesem Absatz auf die durch den neuen Verordnungsentwurf gestrichenen Absätze 5 und 6 des Artikel 60 Bezug genommen wird.

    4.2.5

    In Artikel 66 (Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit) wird Absatz 1 geändert, um den Bezug auf den durch die Verordnung Nr. 631/2004 gestrichenen Artikel 20 der Verordnung zu entfernen.

    4.2.6

    Der Ausschuss bringt seine Unterstützung für sämtliche vorgeschlagenen Änderungen zum Ausdruck, da sie die Verordnung durch eine Vereinfachung des Wortlauts und den Abbau von Bürokratie insofern verbessern, als sie die Beziehungen der Bürger zu den Behörden erleichtern.

    5.   Schlussfolgerungen

    5.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Verordnungsvorschlag im Allgemeinen vorbehaltlich der Bemerkungen in dieser Stellungnahme. Seiner Ansicht nach ist die Vereinfachung und Verbesserung des Wortlauts der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Hinblick auf die Förderung der Freizügigkeit der Unionsbürger positiv zu werten. Noch positiver wäre allerdings ein Inkrafttreten der Verordnung Nr. 833/2004, die bereits an sich eine generelle und für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sehr umfassende Vereinfachung bedeutet.

    5.2

    Da der Ausschuss sich nicht zu dem endgültigen Wortlaut äußern konnte, den die Verordnung Nr. 883/2004 im Rahmen des langwierigen Legislativverfahrens erhalten hat, sollte seines Erachtens unverzüglich eine Initiativstellungnahme hierzu ausgearbeitet werden, und zwar noch vor Einleitung des Legislativverfahrens zu der neuen Durchführungsverordnung, deren Ausarbeitung die Kommission bald abschließen dürfte.

    5.3

    Der Ausschuss ersucht die Kommission, die Ausarbeitung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung baldmöglichst abzuschließen. Er ersucht den Rat und das Parlament, sich um eine rasche Abwicklung des Legislativverfahrens zur Annahme dieser Verordnung zu bemühen, damit sich die mit der Verordnung Nr. 883/2004 gemachte Erfahrung eines sehr langwierigen Legislativverfahrens nicht wiederholt. Dies sollte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache geschehen, dass 2006 das Europäische Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer sein wird.

    5.4

    In Bezug auf die vorgeschlagenen Anpassungen in den Anhängen der Verordnung Nr. 1408/71, fordert der Ausschuss, dass die Anpassung betreffend Anhang II Teil II über besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen mit Zustimmung der Mitgliedstaaten, die bislang noch am Ausnahmecharakter dieser Beihilfen festhalten, sobald wie möglich gestrichen wird.

    Brüssel, den 28. September 2005

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    (1)  ABl. L 100 vom 6.4.2004.

    (2)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ (Berichterstatter: Herr Rodríguez García-Caro), ABl. C 75 vom 15.3.2000.

    (3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004.

    (4)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren“ (Berichterstatter: Herr Boldt), ABl. C 32 vom 5.2.2004.

    (5)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 408/71“ (Berichterstatter: Herr Rodríguez García-Caro), ABl. C 367 vom 20.12.2000.

    (6)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren“ (Berichterstatter: Herr Boldt), ABl. C 32 vom 5.2.2004.

    (7)  ABl. L 166 vom 30.4.2004.

    (8)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ (Berichterstatter: Herr Rodríguez García-Caro), ABl. C 75 vom 15.3.2000.


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