Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1275

    Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 328 vom 7.12.2013, p. 86–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1275/oj

    7.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/86


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1275/2013 DER KOMMISSION

    vom 6. Dezember 2013

    zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

    (2)

    Einige retardierende Formulierungen von Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke mit einer hohen Konzentration an Spurenelementen enthalten unvermeidlicherweise Mengen an Arsen, Cadmium oder Blei, die über den für diese Schwermetalle in Ergänzungsfuttermitteln festgelegten Höchstgehalten liegen. Höhere Höchstgehalte für diese Schwermetalle in Retard-Formulierungen von Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke bergen jedoch kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt, da die Exposition der Tiere gegenüber den Schwermetallen durch die Verwendung dieser spezifischen Formulierungen deutlich geringer ist als im Falle anderer Ergänzungsfuttermittel, die Spurenelemente enthalten. Es ist daher angebracht, für diese Schwermetalle in solchen Retard-Formulierungen mit einem hohen Gehalt an Spurenelementen höhere Höchstgehalte festzulegen.

    (3)

    Es wurden Daten vorgelegt, nach denen der Gehalt an Arsen im Futtermittelzusatzstoff Eisen-(II)-carbonat nach dem Wechsel des Produktionsgebiets in bestimmten Fällen den aktuellen Höchstgehalt überschreitet. Um die Versorgung mit Eisen-(II)-carbonat auf dem europäischen Markt zu gewährleisten, sollte der Höchstgehalt für Arsen in Eisen-(II)-carbonat angehoben werden. Diese Anhebung beeinträchtigt weder die Gesundheit von Mensch und Tier noch die Umwelt, da der Höchstgehalt für Arsen in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln unverändert bleibt.

    (4)

    Das EU-Referenzlabor für Schwermetalle in Futter- und Lebensmitteln (EURL — HM) hat unlängst einen erheblichen Unterschied zwischen den Analyseergebnissen bei den verschiedenen Extraktionsmethoden festgestellt, die derzeit für die Bestimmung des Bleigehalts in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln angewendet werden (2). Bis dahin waren zwischen verschiedenen Extraktionsmethoden keine nennenswerten Unterschiede beim Gehalt an Schwermetallen in Mischfuttermitteln beobachtet worden (3). Die Höchstgehalte für Schwermetalle in Futtermitteln beziehen sich „auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird“. Es ist daher angebracht, die Anwendung dieser Extraktionsmethode zur Bestimmung des Bleigehalts in kaolinitischem Ton vorzusehen.

    (5)

    Bezüglich Nitrit gilt derzeit kein Höchstgehalt für Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie aus der Stärkeerzeugung. Im Licht der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte dies auch für Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Herstellung alkoholischer Getränke gelten.

    (6)

    Im Licht der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es angebracht, den Höchstgehalt für flüchtiges Senföl in Camelina sativa und Folgeerzeugnissen auf demselben Niveau festzulegen wie für Rapskuchen.

    (7)

    Die Brassica-Arten werden wegen ihres hohen Gehalts an flüchtigem Senföl (ausgedrückt als Allylisothiocyanat) als schädliche botanische Verunreinigungen geführt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in ihrem Gutachten zu Glucosinolaten (Isothiocynaten) als unerwünschten Stoffen in der Tierernährung (4) zu dem Schluss, dass eine schädliche Wirkung bei Tieren allgemein von der Gesamtmenge an Glucosinolaten in der Nahrung abhängt. Wird die Gesamtmenge an Glucosinolaten ermittelt, würden auch Verunreinigungen durch Erzeugnisse aus Brassica juncea ssp., Brassica nigra und Brassica carinata nachgewiesen. Es ist daher angezeigt, diese Arten mit Ausnahme ihrer Samen aus Anhang I Abschnitt VI über schädliche botanische Verunreinigungen zu streichen und für Einzelfuttermittel aus diesen Brassica-Arten denselben Höchstgehalt für flüchtiges Senföl festzulegen wie für Rapskuchen.

    (8)

    Es sollte die Bezeichnung für Einzelfuttermittel verwendet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel festgelegt ist (5).

    (9)

    Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

    (2)  Bestimmung des extrahierbaren und des Gesamtbleigehalts in kaolinitischem Ton. Technische Unterstützung seitens des EURL-HM für die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher — GFS 69122 — Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Referenzmaterialien und -messungen.

    (3)  IMEP-111: Gesamtgehalt an Cadmium, Blei, Arsen, Quecksilber und Kupfer und an extrahierbarem Cadmium und Blei in Mineralfuttermitteln. Bericht über den vom EU-Referenzlabor für Schwermetalle in Futter- und Lebensmitteln organisierten elften Laborvergleich. — EUR 24758 EN — Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Referenzmaterialien und -messungen.

    (4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Glucosinolaten als unerwünschte Substanzen in Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 590, 1-76.

    (5)  ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    „1.

    Arsen (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    2

    ausgenommen:

     

    Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel

    4

    Palmkernkuchen

    4 (2)

    Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

    10

    Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

    15

    Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat

    20

    Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

    25 (2)

    Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

    40 (2)

    Als Tracer verwendete Eisenpartikel

    50

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

    30

    ausgenommen:

     

    Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid, Eisencarbonat

    50

    Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid

    100

    Ergänzungsfuttermittel,

    4

    ausgenommen:

     

    Mineralfuttermittel

    12

    Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

    10 (2)

    Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

    30

    Alleinfuttermittel,

    2

    ausgenommen:

     

    Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

    10 (2)

    Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

    10 (2)“

    2.

    Abschnitt I Zeile 2, Cadmium, erhält folgende Fassung:

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    „2.

    Cadmium

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    1

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

    2

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs,

    2

    ausgenommen:

     

    Phosphate

    10

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

    10

    ausgenommen:

     

    Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat

    30

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

    2

    Vormischungen (6)

    15

    Ergänzungsfuttermittel,

    0,5

    ausgenommen:

     

    Mineralfuttermittel

     

    – –

    mit < 7 % Phosphor (8)

    5

    – –

    mit > 7 % Phosphor (8)

    0,75 je 1 % Phosphor (8), höchstens 7,5

    Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere

    2

    Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

    15

    Alleinfuttermittel,

    0,5

    ausgenommen:

     

    Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern), Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische

    1

    Alleinfuttermittel für Heimtiere

    2“

    3.

    Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    „4.

    Blei (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    10

    ausgenommen:

     

    Grünfutter (3)

    30

    Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

    15

    Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

    20

    Hefen

    5

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

    100

    ausgenommen:

     

    Zinkoxid

    400

    Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat

    200

    Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,

    30

    ausgenommen:

     

    Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith

    60

    Vormischungen (6)

    200

    Ergänzungsfuttermittel,

    10

    ausgenommen:

     

    Mineralfuttermittel

    15

    Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

    60

    Alleinfuttermittel

    5

    4.

    Abschnitt I Zeile 6, Nitrit, erhält folgende Fassung:

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    „6.

    Nitrit (5)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    15

    ausgenommen:

     

    Fischmehl

    30

    Silagefutter

    Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke

    Alleinfuttermittel,

    15

    ausgenommen:

     

    Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %

    —“

    5.

    Abschnitt III Zeile 5, flüchtiges Senföl, erhält folgende Fassung:

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    „5.

    Senföl, flüchtig (1)

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    100

    ausgenommen:

     

    Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse (2), aus Senfsaat (2) gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus gewonnene Erzeugnisse

    4 000

    Alleinfuttermittel,

    150

    ausgenommen:

     

    Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

    1 000

    Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel

    500

    6.

    Abschnitt VI (Schädliche botanische Verunreinigungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN

    Unerwünschter Stoff

    Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

    Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    1.

    Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    3 000

    Datura sp.

     

    1 000

    2.

    Crotalaria spp.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    100

    3.

    Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (3), einzeln oder zusammen

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    10 (4)

    4.

    Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

    5.

    Purgierstrauch — Jatropha curcas L.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

    6.

    Samen von Ambrosia spp.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

    50

    ausgenommen:

     

    Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind

    200

    Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten

    50

    7.

    Samen von

    Indischer Braunsenf- Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.

    Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea

    Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

    Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch

    Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein


    (1)  Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.“

    (2)  Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995.“

    (3)  Soweit mikroskopisch bestimmbar.

    (4)  Einschließlich Teile von Samenschalen.“


    Top