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Document 32013R1275
Commission Regulation (EU) No 1275/2013 of 6 December 2013 amending Annex I to Directive 2002/32/EC of the European Parliament and of the Council as regards maximum levels for arsenic, cadmium, lead, nitrites, volatile mustard oil and harmful botanical impurities Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 328 vom 7.12.2013, p. 86–92
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32002L0032 | Ersetzung | Anhang I SECTION III PT 5 | 27/12/2013 | |
Modifies | 32002L0032 | Ersetzung | Anhang I SECTION I PT 1 | 27/12/2013 | |
Modifies | 32002L0032 | Ersetzung | Anhang I SECTION I PT 2 | 27/12/2013 | |
Modifies | 32002L0032 | Ersetzung | Anhang I SECTION I PT 4 | 27/12/2013 | |
Modifies | 32002L0032 | Ersetzung | Anhang I SECTION VI | 27/12/2013 | |
Modifies | 32002L0032 | Ersetzung | Anhang I SECTION I PT 6 | 27/12/2013 |
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/86 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1275/2013 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten. |
(2) |
Einige retardierende Formulierungen von Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke mit einer hohen Konzentration an Spurenelementen enthalten unvermeidlicherweise Mengen an Arsen, Cadmium oder Blei, die über den für diese Schwermetalle in Ergänzungsfuttermitteln festgelegten Höchstgehalten liegen. Höhere Höchstgehalte für diese Schwermetalle in Retard-Formulierungen von Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke bergen jedoch kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt, da die Exposition der Tiere gegenüber den Schwermetallen durch die Verwendung dieser spezifischen Formulierungen deutlich geringer ist als im Falle anderer Ergänzungsfuttermittel, die Spurenelemente enthalten. Es ist daher angebracht, für diese Schwermetalle in solchen Retard-Formulierungen mit einem hohen Gehalt an Spurenelementen höhere Höchstgehalte festzulegen. |
(3) |
Es wurden Daten vorgelegt, nach denen der Gehalt an Arsen im Futtermittelzusatzstoff Eisen-(II)-carbonat nach dem Wechsel des Produktionsgebiets in bestimmten Fällen den aktuellen Höchstgehalt überschreitet. Um die Versorgung mit Eisen-(II)-carbonat auf dem europäischen Markt zu gewährleisten, sollte der Höchstgehalt für Arsen in Eisen-(II)-carbonat angehoben werden. Diese Anhebung beeinträchtigt weder die Gesundheit von Mensch und Tier noch die Umwelt, da der Höchstgehalt für Arsen in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln unverändert bleibt. |
(4) |
Das EU-Referenzlabor für Schwermetalle in Futter- und Lebensmitteln (EURL — HM) hat unlängst einen erheblichen Unterschied zwischen den Analyseergebnissen bei den verschiedenen Extraktionsmethoden festgestellt, die derzeit für die Bestimmung des Bleigehalts in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln angewendet werden (2). Bis dahin waren zwischen verschiedenen Extraktionsmethoden keine nennenswerten Unterschiede beim Gehalt an Schwermetallen in Mischfuttermitteln beobachtet worden (3). Die Höchstgehalte für Schwermetalle in Futtermitteln beziehen sich „auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird“. Es ist daher angebracht, die Anwendung dieser Extraktionsmethode zur Bestimmung des Bleigehalts in kaolinitischem Ton vorzusehen. |
(5) |
Bezüglich Nitrit gilt derzeit kein Höchstgehalt für Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie aus der Stärkeerzeugung. Im Licht der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte dies auch für Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Herstellung alkoholischer Getränke gelten. |
(6) |
Im Licht der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es angebracht, den Höchstgehalt für flüchtiges Senföl in Camelina sativa und Folgeerzeugnissen auf demselben Niveau festzulegen wie für Rapskuchen. |
(7) |
Die Brassica-Arten werden wegen ihres hohen Gehalts an flüchtigem Senföl (ausgedrückt als Allylisothiocyanat) als schädliche botanische Verunreinigungen geführt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in ihrem Gutachten zu Glucosinolaten (Isothiocynaten) als unerwünschten Stoffen in der Tierernährung (4) zu dem Schluss, dass eine schädliche Wirkung bei Tieren allgemein von der Gesamtmenge an Glucosinolaten in der Nahrung abhängt. Wird die Gesamtmenge an Glucosinolaten ermittelt, würden auch Verunreinigungen durch Erzeugnisse aus Brassica juncea ssp., Brassica nigra und Brassica carinata nachgewiesen. Es ist daher angezeigt, diese Arten mit Ausnahme ihrer Samen aus Anhang I Abschnitt VI über schädliche botanische Verunreinigungen zu streichen und für Einzelfuttermittel aus diesen Brassica-Arten denselben Höchstgehalt für flüchtiges Senföl festzulegen wie für Rapskuchen. |
(8) |
Es sollte die Bezeichnung für Einzelfuttermittel verwendet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel festgelegt ist (5). |
(9) |
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.
(2) Bestimmung des extrahierbaren und des Gesamtbleigehalts in kaolinitischem Ton. Technische Unterstützung seitens des EURL-HM für die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher — GFS 69122 — Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Referenzmaterialien und -messungen.
(3) IMEP-111: Gesamtgehalt an Cadmium, Blei, Arsen, Quecksilber und Kupfer und an extrahierbarem Cadmium und Blei in Mineralfuttermitteln. Bericht über den vom EU-Referenzlabor für Schwermetalle in Futter- und Lebensmitteln organisierten elften Laborvergleich. — EUR 24758 EN — Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Referenzmaterialien und -messungen.
(4) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Glucosinolaten als unerwünschte Substanzen in Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 590, 1-76.
(5) ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:
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2. |
Abschnitt I Zeile 2, Cadmium, erhält folgende Fassung:
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3. |
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:
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4. |
Abschnitt I Zeile 6, Nitrit, erhält folgende Fassung:
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5. |
Abschnitt III Zeile 5, flüchtiges Senföl, erhält folgende Fassung:
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6. |
Abschnitt VI (Schädliche botanische Verunreinigungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN
|
(1) Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.“
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995.“
(3) Soweit mikroskopisch bestimmbar.
(4) Einschließlich Teile von Samenschalen.“