Prozesskostenhilfe in Strafverfahren
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Mit der Richtlinie werden gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe* in Strafverfahren in der Europäischen Union (EU) festgelegt.
In der Richtlinie werden eindeutige Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, Qualitätsstandards und Rechtsbehelfe bei Verletzung eines individuellen Rechts dargelegt.
Die Richtlinie ergänzt die EU-Vorschriften über den Zugang zu einem Rechtsbeistand und die Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, und berührt nicht die von ihnen definierten Rechte.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Vorschriften finden Anwendung auf:
- Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren,
- denen die Freiheit entzogen ist;
- die nach Maßgabe des EU-Rechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen, wenn ihnen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines solchen fehlen, oder
- deren Anwesenheit bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung vorgeschrieben oder zulässig ist, einschließlich mindestens die folgenden Handlungen: Identifizierungsgegenüberstellungen (eine Reihe von Personen, darunter eine Person, von der angenommen wird, dass sie ein Verbrechen begangen hat, die einem Zeugen zur Identifizierung vorgeführt werden), Vernehmungsgegenüberstellungen, Tatortrekonstruktionen;
- Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EuHb) anhängig ist.
Sie gelten für alle EU-Bürger sowie in allen EU-Ländern mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich (1).
Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren
Die EU-Länder
- müssen sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- können verschiedene Prüfungen vornehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist:
- eine Bedürftigkeitsprüfung (basierend auf den der betroffenen Person zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich Einkommen und Vermögen) und/oder
- eine Prüfung der materiellen Kriterien (um angesichts der Fallumstände einen wirksamen Zugang zur Justiz zu garantieren);
- müssen die Kriterien für die Durchführung dieser Tests einhalten, insbesondere, dass die materiellen Kriterien als erfüllt gelten, wenn die Person einem Gericht zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird und wenn sie sich in Haft befindet;
- müssen die Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor einer Befragung der betreffenden Person durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung von bestimmten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligen.
Recht auf Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Gesuchte Personen* haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe
- im Vollstreckungsmitgliedsland*, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme bis zu ihrer Übergabe an das Ausstellungsmitgliedsland* oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist;
- im Ausstellungsland, wenn sie gemäß den EU-Vorschriften über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsland zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsland wahrnehmen, insoweit als Prozesskostenhilfe erforderlich ist, um den wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten.
Dieser Anspruch kann von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht werden. Dabei gelten dieselben Kriterien wie für Strafverfahren.
Entscheidungen, Rechtsbehelfe und schutzbedürftige Personen
Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen müssen
- schriftlich informiert werden, wenn ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wird;
- bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf nach nationalem Recht zur Verfügung gestellt bekommen;
- sicher sein können, dass ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden, wenn sie sich in einem Zustand der Schutzbedürftigkeit befinden.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 24. November 2016 in Kraft getreten und muss bis spätestens 5. Mai 2019 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Diese Richtlinie ist die sechste und letzte eines Pakets von Rechtsinstrumenten, das im Einklang mit dem 2009 veröffentlichten EU-Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren verabschiedet wurde.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELWÖRTER
Prozesskostenhilfe: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet dieser Ausdruck die Bereitstellung finanzieller Mittel durch ein EU-Land für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass denjenigen Personen, die nicht über die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügen, Zugang zu einem Rechtsbeistand ermöglicht wird.
Vollstreckungsland: Im Sinne des Europäischen Haftbefehls bezeichnet dieser Ausdruck das Land, das von einem anderen Land zur Festnahme und Übergabe einer Person aufgefordert wird, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gesucht wird.
Gesuchte Person: Im Sinne des Europäischen Haftbefehls bezeichnet dieser Ausdruck eine Person, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gesucht wird und um deren Festnahme und Übergabe in ein anderes Land ersucht wird.
Ausstellungsmitgliedsland: Im Sinne des Europäischen Haftbefehls bezeichnet dieser Ausdruck das Land, das ein anderes Land zur Festnahme und Übergabe einer Person auffordert, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gesucht wird.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1-8)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/1919 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel VI – Justizielle Rechte – Artikel 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 403)
Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1-20)
Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1-12)
Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren (ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1-3)
Letzte Aktualisierung: 14.05.2018