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Durchsetzung des EU-Rechts

Durchsetzung des EU-Rechts

ZUSAMMENFASSUNG VON:

Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS?

Dieser Artikel besagt, dass die Organe der Europäischen Union (EU) für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen müssen. In dem Artikel wird zudem die Besonderheit dieser Rechtsakte in Bezug auf ihre Anwendung und den Umfang ihrer Verbindlichkeit beschrieben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU gründet auf Rechtsstaatlichkeit. Sie stützt sich auf das Gesetz, um sicherzustellen, dass die Mitgliedsländer ihre Politiken und Prioritäten ordnungsgemäß umsetzen.

Die Europäische Kommission überwacht die korrekte und fristgerecht Anwendung der Rechtsvorschriften. Sie kann rechtliche Schritte gegen Regierungen und Unternehmen einleiten, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen oder gegen das Gesetz verstoßen.

Gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die Kommission verpflichtet, für die ordnungsgemäße Anwendung von Folgendem zu sorgen:

Die Kommission

  • erarbeitet Rechtsakte und legt die entsprechenden Entwürfe den Mitgesetzgebern, d. h. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor;
  • unterstützt die EU-Länder bei der korrekten Umsetzung des EU-Rechts, indem sie
    • Online-Informationen, Umsetzungspläne und allgemeine Richtlinien zur Verfügung stellt;
    • Treffen von Sachverständigengruppen organisiert;
  • den Gerichtshof der Europäischen Union anruft, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Regierung es versäumt, EU-Rechtsvorschriften innerhalb der vereinbarten Frist in ihr nationales Gesetzbuch aufzunehmen oder ordnungsgemäß umzusetzen (Vertragsverletzungsverfahren);
  • Geldbußen gegen Unternehmen verhängt, die ihrer Ansicht nach gegen die Wettbewerbsregeln der EU verstoßen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union

  • ist für die Auslegung von Verträgen und Rechtsakten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zuständig;
  • entscheidet, ob ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt;
  • kann Geldbußen gegen Regierungen verhängen, die es versäumen, die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, nachdem sie für schuldig befunden wurden, gegen EU-Recht verstoßen zu haben.

Die nationalen Regierungen

  • sind in erster Linie dafür verantwortlich, die EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse) in nationales Recht umzusetzen und für deren korrekte Durchführung zu sorgen (Artikel 4 EUV);
  • müssen alle zur vollständigen Durchführung der verbindlichen Rechtsvorschriften der EU erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen (Artikel 291 Absatz 1 AEUV);
  • müssen wirksame Verfahren für alle vorsehen, die glauben, dass ihre Rechte, die sich aus den Vorschriften ergeben, nicht geachtet werden.

HINTERGRUND

Das EU-Recht gliedert sich in Primärrecht und Sekundärrecht. Das Primärrecht umfasst die EU-Verträge, welche die Grundlage und die Grundregeln für das Tätigwerden der EU ganz allgemein darstellen.

Zum Sekundärrecht zählen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse, delegierte Rechtsakte sowie Durchführungsrechtsakte.

Verordnungen und Beschlüsse gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU. Richtlinien müssen von den EU-Ländern innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel binnen zwei Jahren – in nationales Recht umgesetzt werden.

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt I – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 171-172)

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