This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Enforcement of EU law
Durchsetzung des EU-Rechts
Durchsetzung des EU-Rechts
Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Dieser Artikel besagt, dass die Organe der Europäischen Union (EU) für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen müssen. In dem Artikel wird zudem die Besonderheit dieser Rechtsakte in Bezug auf ihre Anwendung und den Umfang ihrer Verbindlichkeit beschrieben.
Die EU gründet auf Rechtsstaatlichkeit. Sie stützt sich auf das Gesetz, um sicherzustellen, dass die Mitgliedsländer ihre Politiken und Prioritäten ordnungsgemäß umsetzen.
Die Europäische Kommission überwacht die korrekte und fristgerecht Anwendung der Rechtsvorschriften. Sie kann rechtliche Schritte gegen Regierungen und Unternehmen einleiten, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen oder gegen das Gesetz verstoßen.
Gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die Kommission verpflichtet, für die ordnungsgemäße Anwendung von Folgendem zu sorgen:
Die Kommission
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Die nationalen Regierungen
Das EU-Recht gliedert sich in Primärrecht und Sekundärrecht. Das Primärrecht umfasst die EU-Verträge, welche die Grundlage und die Grundregeln für das Tätigwerden der EU ganz allgemein darstellen.
Zum Sekundärrecht zählen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse, delegierte Rechtsakte sowie Durchführungsrechtsakte.
Verordnungen und Beschlüsse gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU. Richtlinien müssen von den EU-Ländern innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel binnen zwei Jahren – in nationales Recht umgesetzt werden.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt I – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 171-172)
Letzte Aktualisierung