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Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Verordnungen
Er legt die Art der Rechtsakte fest, die von der Europäischen Union (EU) angenommen werden können, einschließlich Verordnungen.
Delegierte Verordnungen
Gemäß dem Verfahren für delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) kann die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um bestimmte wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern.
Durchführungsverordnungen
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 171-172).
Letzte Aktualisierung: 16.03.2022