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Aufteilung der Zuständigkeiten

Der Vertrag von Lissabon klärt die Aufteilung der Zuständigkeiten (Kompetenzen) zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten.

Neben den Grundsätzen der Subsidiarität (wenn die EU nur tätig werden kann, wenn das Ziel einer vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, aber auf EU-Ebene besser erreicht werden könnte) und der Verhältnismäßigkeit (wenn Inhalt und Umfang der EU-Maßnahmen nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen) ist der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union). Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sieht vor, dass die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden kann, die ihr im Rahmen der EU-Verträge übertragen wurden.

Die Aufteilung der Zuständigkeiten wird in Artikel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und weiter in Artikeln 3-6 festgelegt. Es gibt drei Arten von Zuiständigkeiten.

  • Ausschließliche (Artikel 3 AEUV). Nur die EU kann in diesen Bereichen tätig werden, zum Beispiel in den Bereichen Zollunion und Handelspolitik.
  • Geteilte zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten (Artikel 4 AEUV). Die Mitgliedstaaten können nur dann tätig werden, wenn die EU entschieden hat, dies nicht zu tun, z. B. in den Bereichen Kohäsionspolitik, Energie und Umwelt. Die Mitgliedstaaten können die Europäische Kommission auffordern, einen Gesetzgebungsakt aufzuheben, der in einem der geteilten Bereiche verabschiedet wurde, um die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit besser sicherzustellen (Erklärung Nr. 18 im Anhang des Vertrags von Lissabon).
  • Die EU kann die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren oder ergänzen (Artikel 6 AEUV), zum Beispiel in den Bereichen Kultur und Tourismus. In diesen Bereichen kann die EU keine verbindlichen Rechtsakte erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten ihre Gesetze und Verordnungen harmonisieren müssen.

Die EU kann Maßnahmen ergreifen, die die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik auf EU-Ebene sicherstellen (Artikel 5 AEUV).

Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU ist durch besondere institutionelle Merkmale gekennzeichnet. Die Politik wird vom Europäischen Rat und vom Rat der Europäischen Union festgelegt und umgesetzt, wobei die Rollen des Europäischen Parlaments und der Kommission begrenzt sind. Der Präsident des Europäischen Rates und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vertreten die EU in Sachen bezüglich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

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