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Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften

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Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung gehört zu den Rechtsgrundlagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU und legt Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Kontrolle im Rahmen der beiden wichtigsten GAP-Fonds fest.

Die Verordnung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften über:

  • die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP, einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums;
  • das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;
  • die von den EU-Ländern einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
  • die Cross-Compliance-Regelung;
  • den Rechnungsabschluss.

Fonds zur Finanzierung der GAP

Verwaltungsstruktur

  • Die beiden Fonds werden in geteilter Mittelverwaltung zwischen der EU und den EU-Ländern umgesetzt.
  • Zahlstellen:
    • Dienststellen oder Einrichtungen der EU-Länder;
    • Sie sind für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben zuständig;
    • Sie müssen die von der Europäischen Kommission festgelegten Vorschriften einhalten.
  • Bescheinigende Stellen.
    • Öffentliche oder private Einrichtungen, die von EU-Ländern benannt wurden;
    • Sie geben eine nach international anerkannten Prüfungsstandards erstellte Stellungnahme ab zu:
      • Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der Jahresabschlüsse der Zahlstelle;
      • Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems der Zahlstelle;
      • die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die die Kommission eine Erstattung beantragt hat.

System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Für die Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung müssen die EU-Länder ein System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einrichten.

Das System umfasst unter anderem Folgendes:

  • die Anforderungen und Standards der sogenannten Cross-Compliance;
  • die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen;
  • die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind;
  • die Gewährleistung, dass Berater angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

Finanzielle Verwaltung

Die Verordnung enthält Vorschriften für die Finanzverwaltung beider Fonds, darunter:

  • für den EGFL
    • die Ausgabenfinanzierung – einschließlich der Haushaltsobergrenze und des Verfahrens für Zahlungen;
    • Verwaltung des Haushalts – einschließlich Finanz- und Haushaltsdisziplinarverfahren sowie eines monatlichen Frühwarn- und Überwachungssystems;
  • für den ELER
    • die Finanzierung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums – einschließlich finanzieller Beteiligungen des ELER und Mittelbindungen;
    • die finanzielle Beteiligung an Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums – einschließlich Vorschuss-, Zwischen- und Restzahlungen;
  • Mittel, mit denen die Kommission sicherstellen kann, dass die Ausgaben gemäß den EU-Vorschriften getätigt wurden – einschließlich der Befugnis zur Kürzung und Aussetzung von Zahlungen.

Rechnungsabschluss

  • Kontrollen durch die Kommission in EU-Ländern, einschließlich der Kontrolle:
    • ob die Verwaltungspraxis mit dem EU-Recht im Einklang steht;
    • ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den durch die Fonds finanzierten Maßnahmen übereinstimmen;
    • ob die Bedingungen zur Finanzierung durch den EGFL oder den ELER durchgeführt und geprüft wurden;
    • ob Zahlstellen die Zulassungskriterien erfüllen.
  • Zugang zu Informationen und Dokumenten - die EU-Länder sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen.
  • Rechnungsabschlussverfahren – Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der von zugelassenen Zahlstellen vorgelegten Jahresabschlüsse enthält.
  • Konformitätsabschluss – Wenn die Ausgaben nicht mit dem geltenden EU- (und im Hinblick auf ELER auch mit dem nationalen) Recht übereinstimmen, bestimmt die Kommission den Betrag, der von der EU-Finanzierung auszuschließen ist.
  • Unregelmäßigkeiten – Die EU-Länder müssen Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten der Feststellung dieser Unregelmäßigkeit zurückfordern.

Kontrollen

  • Um sicherzustellen, dass die Unterstützung den Begünstigten ordnungsgemäß zugewiesen wird, sind die EU-Länder verpflichtet, effiziente Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten. Für bestimmte Zahlungen müssen die EU-Länder ein System zur Verwaltung und Kontrolle der Zahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe einführen: das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem.
  • Die Kontrollanforderungen werden in Regionen, in denen bisherige Kontrollen gute Ergebnisse erbracht haben, gesenkt und in Regionen, in denen es Probleme gibt, erhöht.
  • Prüfung von Maßnahmen. Die Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Zahlstellen oder der Begünstigten (oder ihrer Vertreter). Die Prüfung von Transaktionen gilt nicht für Maßnahmen, die unter das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen.

Sanktionen

Die Verordnung sieht vor, dass EU-Länder neben der Nichtzahlung oder der Rücknahme von Zahlungen an Begünstigte, die die Anspruchsvoraussetzungen, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen nicht erfüllen, gegebenenfalls auch Verwaltungssanktionen gegen diese verhängen müssen.

Cross-Compliance

Alle Direktzahlungen, bestimmte Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums und bestimmte Zahlungen im Weinsektor sind an die Einhaltung einer Reihe von gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf Folgendes gebunden:

  • Umwelt;
  • Klimawandel;
  • die landwirtschaftlichen Bedingungen Zustands des Landes;
  • Gesundheitsstandards von Mensch, Tier und Pflanzen und
  • Tierschutz.

Gemeinsame Vorschriften

Die Verordnung enthält auch eine Reihe gemeinsamer Vorschriften, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

  • die der Kommission von den EU-Ländern übermittelten Informationen und deren Verwendung;
  • die Verwendung des Euro und den verwendeten Wechselkurs;
  • Die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens zur Bemessung der Leistung der GAP;
  • das Transparenzgebot zur Veröffentlichung der Begünstigten, mit Ausnahme derjenigen, die sehr kleine Beträge erhalten (1.250 EUR oder weniger, je nach EU-Land).

COVID-19-Pandemie

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie können die EU-Länder gemäß der Verordnung (EU) 2020/531 den Begünstigten für das Jahr 2020 höhere Vorschüsse zahlen. Dies soll mögliche Verzögerungen bei den Beihilfezahlungen aufgrund der daraus resultierenden außergewöhnlichen administrativen Schwierigkeiten, die die Durchführung von Kontrollen verzögern, ausgleichen.

Übergangsregelungen für die Jahre 2021 und 2022

Die im Dezember 2020 verabschiedete Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 ermöglicht die weitere Anwendung der Vorschriften im Rahmen der GAP 2014-2020 und gewährleistet die Kontinuität der Zahlungen an Landwirte und andere Begünstigte der Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER in den Jahren 2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des neuen Rahmens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023.

Für die Jahre 2021 und 2022 wird der Betrag der Reserve auf jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) festgelegt und fällt unter Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/2093des Rates (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2020/2220 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549-607)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24-252)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/531 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen (ABl. L 119 vom 17.4.2020, S. 1-2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59-124)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69-124)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48-73)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18-58)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608-670)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023

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