Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022CN0656

    Rechtssache C-656/22: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 19. Oktober 2022 — Askos Properties EOOD/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

    ABl. C 7 vom 9.1.2023, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 7/17


    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 19. Oktober 2022 — Askos Properties EOOD/Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

    (Rechtssache C-656/22)

    (2023/C 7/21)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Varhoven administrativen sad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin: Askos Properties EOOD

    Kassationsbeschwerdegegner: Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“

    Vorlagefragen

    1.

    Wie ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates auszulegen, wonach für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP als Fall „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere die Enteignung des gesamten Betriebs oder eines wesentlichen Teils davon anerkannt wird, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, und im Besonderen, ob ein solcher Fall von höherer Gewalt oder von außergewöhnlichen Umständen bzw. eine Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon vorliegt, wenn ein Vertrag zwischen einer Gemeindeverwaltung und einem Begünstigten über die Nutzung von landwirtschaftlichen Gemeindegrundstücken (Weiden, Grünland und Wiesen) gekündigt wird, der im Rahmen der Maßnahme 211 „Zahlungen an Landwirte in Berggebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind“ im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 abgeschlossen wurde, wobei die Kündigung erfolgte, um eine Änderung bulgarischer Rechtsvorschriften umzusetzen, die vom Begünstigten am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorhergesehen werden konnte?

    2.

    Liegt ein Fall des Art. 47 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vor, wenn ein Pachtvertrag über Gemeindeflächen gekündigt wird, die vom Begünstigten im Rahmen der Maßnahme 211 „Zahlungen an Landwirte in Berggebieten, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind“ gepachtet wurden, wenn die Kündigung infolge der Änderung nationaler Rechtsvorschriften erfolgte, wonach das Gesetz über das Eigentum und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen dahingehend geändert und ergänzt wurde, dass der Besitz eines Tierhaltungsbetriebs und die Meldung einer bestimmten Anzahl an Nutztieren bei der Bulgarischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durch den Landwirt als neue Voraussetzungen für die Vermietung oder Verpachtung von Gemeindeflächen nach Maßgabe des Art. 37i Abs. 4 des Gesetzes über das Eigentum und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen eingeführt wurden, wobei diese Änderung weder vom Begünstigten noch von der Verwaltungsbehörde am Tag des Eingangs der Verpflichtung vorhergesehen werden konnte?


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487).


    Top