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Document 62021TN0614

Rechtssache T-614/21: Klage, eingereicht am 24. September 2021 — KPMG Advisory/Kommission

ABl. C 481 vom 29.11.2021, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 481/35


Klage, eingereicht am 24. September 2021 — KPMG Advisory/Kommission

(Rechtssache T-614/21)

(2021/C 481/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: KPMG Advisory SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti, I. Perego und R. Fragale)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss „decision of 13th July 2021 on the exclusion of KPMG Advisory S.p.A. from participating in award procedures governed by Regulation (EU, Euratom) 2018/1046 of the European Parliament and of the Council or from being selected for implementing Union funds [Ref. Ares(2021)4544873]“, zugestellt am 14. Juli 2021, (angefochtener Beschluss) nach Art. 263 Abs. 4 vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, nach Art. 261 AEUV und Art. 143 Abs. 9 der Haushaltsordnung von 2018 den Ausschluss aufzuheben oder zu verkürzen und/oder die mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Sanktion der Veröffentlichung aufzuheben;

oder gegebenenfalls gemäß Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit von Art. 73 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 (1) und/oder Art. 146 Abs. 6 der Verordnung 2018/1046 festzustellen

und der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Kollegialitätsprinzips

Der Beschluss verletze wesentliche Formvorschriften und das Kollegialitätsprinzip, da er nicht von der Kommission, sondern vom Generaldirektor unter Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich der Delegation von Befugnissen gemäß Art. 1 und 14 der Geschäftsordnung der Kommission erlassen worden sei.

Außerdem sei Art. 73 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 rechtswidrig.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Grundrechts auf eine gute Verwaltung

Der Beschluss sei fehlerhaft, da die Klägerin ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren nicht in vollem Umfang habe ausüben können, insbesondere vor dem für den Erlass des Beschlusses zuständigen Anweisungsbefugten.

Außerdem liege ein Verstoß gegen die in Art. 41 der Charta festgelegte Pflicht zu einer unvoreingenommenen und sorgfältigen Prüfung vor.

Im Übrigen sei Art. 136 Abs. 6 der Verordnung 2018/1046 rechtswidrig.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2015 (2) und Art. 136 Abs. 2 der Verordnung 2018/1046 — Beurteilungsfehler und Begründungsmangel

Der Beschluss sei fehlerhaft, da der Anweisungsbefugte im Beschluss im Lichte aller maßgeblichen Gesichtspunkte hätte prüfen, beurteilen und begründen müssen, ob ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten vorliege oder nicht.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 136 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2018/1046 — Beurteilungsfehler und Begründungsmangel

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da der Anweisungsbefugte aufgrund von Mängeln bei der Untersuchung und Beurteilungsfehlern die von der Klägerin gemäß Art. 136 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2018/1046 ergriffenen Abhilfemaßnahmen als ungeeignet erachtet habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verjährung der Befugnis zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Art. 136 der Verordnung 2018/1046 sowie Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Befugnis des Anweisungsbefugten, die Klägerin auszuschließen und die Veröffentlichung des Ausschlusses anzuordnen, sei verjährt.

Die Anordnung des Ausschlusses und deren Veröffentlichung verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1).


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