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Document 62021TB0232

    Rechtssache T-232/21: Beschluss des Gerichts vom 18. März 2022 — Saure/Kommission (Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe von AstraZeneca und deren Lieferzeiten – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung – Erledigung – Antrag auf Anpassung der Klageanträge – Rechtshängigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 27–27 (GA)
    ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/41


    Beschluss des Gerichts vom 18. März 2022 — Saure/Kommission

    (Rechtssache T-232/21) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe von AstraZeneca und deren Lieferzeiten - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung - Erledigung - Antrag auf Anpassung der Klageanträge - Rechtshängigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    (2022/C 207/55)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Hans-Wilhelm Saure (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Partsch)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, K. Herrmann und A. Spina)

    Gegenstand

    Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung vom 30. April 2021 sowie, nach Anpassung der Klageanträge, der ausdrücklichen Entscheidung vom 13. Juli 2021, mit denen die Kommission seinen Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt hat

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. April 2021, mit der der Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurde, hat sich erledigt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    3.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Hans-Wilhelm Saure im Zusammenhang mit der Klageschrift und dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache.

    4.

    Herr Saure trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Klageschrift.


    (1)  ABl. C 242 vom 21.6.2021.


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