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Document 62021CA0596
Case C-596/21: Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 24 November 2022 (request for a preliminary ruling from the Finanzgericht Nürnberg — Germany) — A v Finanzamt M (Reference for a preliminary ruling — Taxation — Value added tax (VAT) — Directive 2006/112/EC — Articles 167 and 168 — Right to deduct input VAT — Principle of prohibition of fraud — Chain of supply — Refusal of the right to deduct in the case of fraud — Taxable person — Second purchaser of goods — Fraud affecting part of the VAT due in respect of the first purchase — Scope of the refusal of the right to deduction)
Rechtssache C-596/21: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg — Deutschland) — A/Finanzamt M (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167 und 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Grundsatz des Verbots von Betrug – Lieferkette – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung – Steuerpflichtiger – Zweiter Erwerber eines Gegenstands – Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft – Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug)
Rechtssache C-596/21: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg — Deutschland) — A/Finanzamt M (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167 und 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Grundsatz des Verbots von Betrug – Lieferkette – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung – Steuerpflichtiger – Zweiter Erwerber eines Gegenstands – Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft – Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug)
ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg — Deutschland) — A/Finanzamt M
(Rechtssache C-596/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - Zweiter Erwerber eines Gegenstands - Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft - Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug)
(2023/C 24/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Finanzamt M
Tenor
1. |
Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug dahin auszulegen, dass dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil er von einer vom ursprünglichen Verkäufer bei der ersten Veräußerung begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, obwohl auch der erste Verkäufer Kenntnis von dieser Hinterziehung hatte. |
2. |
Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/45/EU geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug dahin auszulegen, dass dem zweiten Erwerber eines Gegenstands, mit dem auf einer Umsatzstufe vor diesem Erwerb ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, der nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf, die der Staat erheben darf, das Recht auf Vorsteuerabzug vollständig zu versagen ist, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Erwerb mit einer Steuerhinterziehung in Zusammenhang stand. |