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Document 62021CA0596

Rechtssache C-596/21: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg — Deutschland) — A/Finanzamt M (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167 und 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Grundsatz des Verbots von Betrug – Lieferkette – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung – Steuerpflichtiger – Zweiter Erwerber eines Gegenstands – Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft – Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug)

ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg — Deutschland) — A/Finanzamt M

(Rechtssache C-596/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - Zweiter Erwerber eines Gegenstands - Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft - Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug)

(2023/C 24/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagter: Finanzamt M

Tenor

1.

Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug

dahin auszulegen, dass

dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil er von einer vom ursprünglichen Verkäufer bei der ersten Veräußerung begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, obwohl auch der erste Verkäufer Kenntnis von dieser Hinterziehung hatte.

2.

Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/45/EU geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug

dahin auszulegen, dass

dem zweiten Erwerber eines Gegenstands, mit dem auf einer Umsatzstufe vor diesem Erwerb ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, der nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf, die der Staat erheben darf, das Recht auf Vorsteuerabzug vollständig zu versagen ist, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Erwerb mit einer Steuerhinterziehung in Zusammenhang stand.


(1)  ABl. C 513 vom 20.12.2021.


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